Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

Hypothek für eine künftige oder eine bedingte Forderung. 401
in welchen zu prüfen sein wird, welche Einflüsse die Ab-
tretung der Ansprüche aus dem Baugeldvertrage auf diesen
ausübt ^).
§ 4. Die Hypothek für eine künftige oder eine bedingte
Forderung während der Schwebezeit* 1).
I. Bei der Behandlung der Lehre von der Hypothek
pflegt man verschiedene Arten von Hypotheken zu unterscheiden:
nämlich die gewöhnliche Hypothek, die wieder eine Brief-
hypothek oder eine Buchhypothek sein kann, und die Siche-
rungshypothek, sowie die drei Unterarten der Sicherungs-
hypothek: die Jnhaberhypothek, die Orderhypothek und die
Höchstbetragshypothek. Man sieht, daß für die Einordnung
der Hypotheken in verschiedene Gruppen verschiedene Gesichts-
punkte maßgebend sind: das Vorhandensein oder Nichtvor-
handensein eines Briefes, die losere oder engere Verbindung
der Hypothek mit der ihr zugrunde liegenden Forderung und
schließlich die Natur der Forderung, für welche die Hypothek
bestellt ist. Es entsteht die Frage, ob nicht auch die Hypo-
thek, die für eine künftige oder eine bedingte Forderung be-
stellt ist, den Anspruch erheben kann, als besondere Hypotheken-
art behandelt zu werden. Dieser Anspruch wird dann als
berechtigt anzuerkennen sein, wenn sich bei unserer Untersuchung
ergibt, daß für die Hypothek für eine künftige oder eine be-
dingte Forderung besondere Grundsätze gelten, die sie in einen
Gegensatz zu der Regelhypothek, der gewöhnlichen Brief-
hypothek, bringen und auch ihre Einordnung in eine der
anderen oben erwähnten Hypothekengruppen ausschließen.
24) Vgl. unten § 5 6. 440.
1) Unter „Schwebezeit" wird der Zeitraum verstanden, inner-
halb dessen ungewiß ist, ob die der Hypothek zugrunde gelegte
künftige oder bedingte Forderung zur Entstehung gelangen wird
oder nicht.

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