Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

Hypothek für eine künftige oder eine bedingte Forderung. 399
daß der Anspruch auf Auszahlung des Baugeldes ausgeschlossen
sein soll. Einer grundsätzlichen Bejahung dieser Frage
steht das erwähnte Reichsgesetz vom 1. Juni 1909 entgegen,
das im § 2 Abs. 3 Ziff. 5 die Abtretung der zur Bestreitung
der Baukosten zugesicherten Mittel erwähnt, also für zulässig
hält. Aus dem mit dem Baugelddarlehn verknüpften Zwecke
der Förderung des Baues allgemein den Willen der Be-
teiligten herzuleiten, daß der Anspruch auf Auszahlung des
Baugeldes der Abtretung entzogen sein solle, geht auch schon
deshalb nicht an, weil die Abtretung des Anspruchs auf Aus-
zahlung des Baugeldes sehr wohl mit dem Zwecke des Bau-
geldvertrags im Einklänge stehen kann. Dies ist z. B. dann
der Fall, wenn der Anspruch auf Auszahlung des Baugeldes
an Personen abgetreten wird, die an dem Bau beteiligt sind,
zur Abgeltung von Ansprüchen, die solchen Personen aus für
die Zwecke des Baues abgeschlossenen Kauf- Dienst- oder
Werkverträgen gegen den Baugeldnehmer zustehen.
Ist aber mit Rücksicht auf den Zweck des Baugeld-
vertrags nicht wenigstens die Abtretung des Anspruchs auf
Auszahlung des Baugeldes an solche Personen verboten, die
nicht am Bau beteiligt sind? — Auch diese Frage muß ver-
neint werden; denn § 399 verbietet die Abtretung einer Forde-
rung nur dann, wenn die Abtretung durch Vereinbarung der
Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Forde-
rung kann demnach durch Rechtsgeschäft nur dadurch zu einem
unveräußerlichen Rechte gemacht werden, daß die Be-
teiligten ihre Abtretung allgemein ausschließen21). Wird da-
gegen die Abtretung nur für einzelne Fälle ausgeschlossen, so
kommt einer solchen Vereinbarung nach 8 135 keine ding-
liche, sondern nur obligatorische Wirkung zu, so daß die Ab-
21) So zutreffend Hagelberg in IW. 1912, 55; a. A. Kiese
in IW. 1911, 924 ff.

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