Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

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Wurzer,

Daß der Irrtum bei dem Prozeßvergleich im Gegensatz
zu den Bestimmungen des Prozeßrechts Berücksichtigung finden
muß, ist eine Folge der bereits getroffenen Feststellung, daß
das Tatbestandsmaterial des Vergleichs nach den Grundsätzen
des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Seine innere Recht-
fertigung findet die Notwendigkeit der Jrrtumsberücksichtigung
auch darin, daß doch der Prozeßvergleich unter allen Um-
ständen ein Vertrag ist, in dem über Privatrechte verfügt wird,
und daß nicht einzusehen ist, weshalb er schlechter gestellt sein
soll als die anderen Verträge, bloß weil er im Prozesse ge-
schlossen ist. Der Prozeß ist der Hüter des bürgerlichen Rechts,
nicht sein Feind. Die Gründe, aus denen die reinen Prozeß-
handlungen keine Anfechtung wegen Irrtums vertragen, treffen
beim Prozeßvergleich nicht zu, weil er jedenfalls keine reine
Prozeßhandlung ist. Es wäre eine offenbar unzweckmäßige
Härte, die Anfechtung wegen Irrtums zu versagen, obwohl das
Gesetz den Parteien gegen die von ihnen getroffene Entscheidung
kein Rechtsmittel, auch nicht das Wiederaufnahmeverfahren
gibt. Es ist nicht anzunehmen, daß eine solche Unzweckmäßig-
keit dem Willen des Gesetzes entspricht84), das doch den Ver-
gleich begünstigen will.
Damit stände nach § 142 BGB. fest, daß die bürgerlich-
rechtlichen Vergleichsbestimmungen infolge der Anfechtung als
von Anfang an nichtig anzusehen wären. Wie ist es aber
mit der prozessualen Vergleichswirkung der Prozeßbeendigung?
Teilt sie gemäß dem aufgestellten Satz von der Einheit des
Prozeßvergleichs hinsichtlich der bürgerlichen und prozessualen
Vertragsteile das Schicksal der bürgerlichrechtlichen Wirkungen,
so daß sich auch die an und für sich eingetretene Prozeß-
beendigung nunmehr als von Anfang an nichtig erweist, und

84) Zustimmend Lehmann 130—141.

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