Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

310

Wurzer,

nicht geschlossen wäre. Diese Erwägung geht fehl. Soweit
es sich um einen vor dem beauftragten oder ersuchten Richter
abgeschlossenen Vergleich handelt, ist zu beachten, daß dieser
Richter an Stelle des Prozeßgerichts steht und dessen ver-
längerte Hand ist. Der von ihnen geschlossene Vergleich hat
dieselbe Bedeutung, als wäre er vor dem Prozeßgericht ge-
schlossen, und wenn der vor dem Prozeßgericht zustande ge-
kommene von Amts wegen zu berücksichtigen ist,, dann sind auch
die vor den Hilfsgerichten abgeschlossenen von Amts wegen zu
berücksichtigen. Insoweit es rechtlich möglich ist, daß Prozeß-
vergleiche auch noch von anderen ordentlichen Gerichten der
streitigen Gerichtsbarkeit oder von Sondergerichten geschlossen
werden können, so können diese nicht anders behandelt werden
als die vor dem Prozeßgericht geschlossenen, da sie ihnen nach
§ 794 Ziff. 1 gleichgestellt sind. Ist dagegen der Vergleich
vor einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschlossen,
so darf ihn allerdings das Prozeßgericht nicht von Amts wegen
berücksichtigen, weil, wie gezeigt werden wird43), ein solcher
Vergleich überhaupt kein Prozeßvergleich ist und deshalb das
Verfahren nicht beendigt.
Auch Petersen") lehrt, daß die Rechtshängigkeit durch
einen Vergleich nicht aufgehoben werde, weil er dem Urteile
nicht gleichstehe.
Unter den Gegnern wird von Alsberg S. 417 auch
noch das Reichsgericht in der Entscheidung IW. 1905, 533
Nr. 16; GruchotsBeitr. 50, 425 angeführt, aber das Reichs-
gericht läßt die Frage unentschieden.
Ueberblickt man die Gründe, die sich für und gegen die
Prozeßbeendigungskraft des Vergleichs Vorbringen lassen, und
kann man nicht dazu gelangen, den einzelnen Gründen

43) S. 95 fl.
44) 8 794II 3 d.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer