Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

Fragen der Besitzlehre. 223
auch für die Detention beim Besitzkonstitut Aufklärung bringen
können.
Deshalb sind die Quellen in dieser Richtung anzusehen.
Dabei soll die Frage nach Wesen, Inhalt und Richtung des
animu8 alieno nomine possidendi außer Betracht bleiben.
Denn wer mit einer vorgefaßten Meinung in dieser Frage
an die Quellenstellen herantritt, kommt leicht dazu, in sie
etwas hineinzutragen, was sie nicht enthalten, zum mindesten
sie unter einem ihnen fremden Gesichtspunkte zu betrachten.
Auch darf sich die Prüfung hier nur auf einen Teil der
Quellenstellen beschränken. Die Quellenstellen beziehen sich
nämlich auf zwei Arten von eansae detentionis1 2): die einen
auf causae mit universellem Charakter, namentlich auf die
Detention der Sklaven und Haussöhne, die anderen auf be-
sondere, der Detentiou zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse,
als Miete, Pfand usw. Die ersten betreffen Organe zur Aus-
übung des Besitzes ohne eigene Detentionssphäre gegenüber
dem Herrn und Gewalthaber, also bloße Detentionsgehilfen.
Nicht diese kommen beim eonstitntnm possessorium in Be-
tracht 2). Bei diesem handelt es sich vielmehr um Rechtsver-
hältnisse, kraft deren der Konstituent die Sache in der eigenen
Detentionssphäre für den, dem er den Besitz überträgt, behält.
Deshalb kann die Frage, ob und welcher Grundsatz den Stellen

1) Vgl. zum Folgenden I he ring, Der Besitzwille 343 ff.; dazu
Baron, Zur Lehre vom Besitzwillen, in JheringsJ. 29, 197ff.;
derselbe, Noch einmal der Besitzwille, ebenda 30, 196ff.; ferner
Kniep a. a. O. lOlff.; Pininski a. a. O. 2, 554ff.; Köhler
a. a. O. 76 Anm. 84; besonders Sokolowski, Die Philosophie im
Privatrecht Bd. 2, zweites Kapitel samt dazu gehörigen Anmerkungen
S. 163 ff., 391 ff.; auch Hirsch, Die Prinzipien des Sachbesitzerwerbes
und -Verlustes 613ff.; Roh de a. a. O. Abschnitt XIX, S. 18 ff.;
B. Bruns, Besitzerwerb durch Jnteressenvertreter 26f.
2) Vgl. oben S. 197 ff.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer