Fragen der Besitzlehre.
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sein in dem Falle, wenn ein Detentor mit der rei vindicatio
zu belangen war, der ein obligatorisches Detentionsrecht dem
Kläger gegenüber behauptete. Behauptete also der Beklagte,
er habe den Streitgegenstand vom Kläger selbst gemietet, zu
Pfand erhalten usw., so habe das praktisch die Ablehnung der rei
vindicatio bedeutet. Für das Weitere sei es auf das Ver-
halten des Klägers angekommen. Gab er die Vermietung,
Verpfändung zu, etwa indem er behauptete, das Vertrags-
Verhältnis sei bereits erloschen, dann habe der Prütor die
actio locati, pigneraticia dirocta gegeben. Bestritt er aber
den Bestand des Vertragsverhältnisses, dann habe der Prütor
das interdictum quem fundum oder die actio ad exhibendum
gegeben, und diesen gegenüber konnte der Beklagte sein ob-
ligatorisches Recht mit Erfolg geltend machen. Daran schließt
Lenel die Bemerkung: „Die Frage, ob der dominu8 den
conductor mittels der rei vindicatio vor Ablauf der Miet-
zeit habe vertreiben können, kann somit für das klassische Recht
überhaupt so nicht aufgeworfen werden."
Allein Bedenken erregt schon, was Lenel hier von der
actio ad exhibendum sagt. Denn sie soll zuständig werden,
auch wenn der Beklagte den Streitgegenstand exhibiert und
sich zur Uebernahme der rei vindicatio bei Einschaltung einer
exceptio in die formula petitoria bereit erklärt, und sie soll
erfolglos bleiben, wenn der Bestand des Vertrages etwa auch
deshalb zweifelhaft ist, weil die Parteien über die Identität
des Streitgegenstandes streiten und die actio ad exhibendum
auch zu dessen Identifizierung führen soll. Es scheint, daß
der Zweck der actio ad exhibendum in der Auffassung
Lenels eine Verschiebung erfährt.
Bedenklicher aber ist die erste Behauptung, nämlich daß
das Vorbringen des Beklagten praktisch eine Ablehnung der rei
vindicatio sei. Das ist eine unbegründete Annahme. Tat-