Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 62 = 2.F. 26 (1913))

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Adolf Last,

nur in Ansehung eines der Elemente des Besitzbegriffes, der
tatsächlichen Gewalt, geltend. Daß auch das andere dieser
Elemente, der Besitzwille, eine Verkehrserscheinung sei, hat
Goldschmidt nicht behauptet*).
Der Besitz als Verkehrserfcheinung ist im Wesen das,
was die Quellen naturalis possessio nennen 2). So ver-
standen, bildet die naturalis possessio keinen Gegensatz zur
civilis possessio, vielmehr ist sie, da sie ein Element des
Besitzes bildet, auch als ein Element der civilis possessio
anzusehen 3). Wo also in den Quellen die naturalis possessio

1) Nebenbei bemerkt einmal Goldschmidt, Grundlagen 73
Anm. 5, daß auch der animus possidendi m 1. 1 § 3 h. t. (Paulus 657)
als res facti bezeichnet wird; siehe jedoch weiter unten S. 11 ff.
2) lieber die verschiedenen Bedeutungen von naturalis possessio
und die Literatur dieser Streitfragen siehe Randa, a. a. O. § 4
Anm. 6 und 7; auch Goldschmidt, a. a. O. 57ff., jetzt Ricco-
bono, Zur Terminologie der Besitzverhältnisse, in der ZRG(R).
Bd. 31 (1910) S. 325 ff. sAlbertario, La possessio civilis e la
possessio naturalis, worüber Mitteis in der ZRG(R). 33, 638 be-
richtet, konnte ich leider nicht mehr benützen.)
3) Riccobono, a. a. O. 330ff. definiert die civilis possessio
als das Besitzverhältnis, das auf einer iusta causa des Habens be-
ruht, als solches vom Zivilrecht anerkannt und mit besonderen zivil-
rechtlichen Folgen ausgestattet wird, indem es zur Voraussetzung
für Eigentumserwerb und für die Ersitzung, folglich auch für die
Publiciana und die accessio temporis, soweit sie im klassischen Rechte
anerkannt ist, gemacht, also mit Folgen ausgestattet wird, die weit
über die eine, die Ersitzungsfolge, herausreicht, die Savigny als
einzige hervorhebt. In dieser Begriffsbestimmung stimmt Ricco-
bono im Wesen mit der Definition überein, die Kreß, Besitz und
Recht (1909) § 1 sub II und § 4 sub II von der civilis possessio
gibt, indem er ihn als Hilfsbegriff des Sachenrechts bezeichnet und
darunter den auf dem Zivilrechte beruhenden, die Voraussetzung
originären und derivativen Erwerbs und dessen Schutzes bildenden
Besitz versteht. — Ueber die Erklärung, die Riccobono der possessio
ohne näheren Beisatz (also weder naturalis noch civilis) gibt, siehe
weiter § 4.

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