16.2.
Staudinger Dr. K. B. Appellationsgerichtsrath, z. Z. im Justizministerium. Die Einführung Norddeutscher Justizrechte als Reichsgesetze in Bayern. Erlangen 1871. Verlag von Palm und Enke (Ad. Enke)
Literatur.
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aüch eine actio ad exhibendum auf Abtrennung der ihm verpfändeten Erzeug-
nisse einräumen zu müssen. Von allen solchen Erscheinungen aber findet sich
im Röm. Recht keine Spur. Der Vergleich mit einer bedingten Verpfändung,
den Göppert braucht (S. 234), trifft nicht zu. Denn bei dieser entsteht
eine dingliche Gebundenheit nur dann und um deswillen, wenn und weil das
Objekt schon jetzt vorhanden und im Eigenthum des Verpfänders ist, mithin
der Verpfändungswille durch keine äußerliche Schranke gehindert wird, sofort
wirksam zu werden; während bei der Verpfändung von Erzeugnifien, die erst
in der Entwickelung begriffen sind, die Existenz des Objekts noch von der
Zukunft abhängt. Was endlich die beiden Stellen angeht, so beruft sich
Göppert besonders darauf, daß in denselben die Fortdauer des Eigenthums
des Verpfänders bis zum Augenblick der Separation nicht ausdrücklich ver-
langt werde. Darauf ließe sich zunächst erwiedern, daß eben „Veränderungen
nicht vermuthet werden", und daß insbesondere I. 15 pr. cit., wenn sie aus-
spricht: et quae nondum sunt, futura tamen sunt, hypothecae dari possunt,
ut fructus pendentes-sive dominus fundi convenerit sive is qui usum
fructum habet, — nur den aus der formula hypothecaria entnommenen Zweifel
lösen wollte, wer bei res futurae als is cuius in bonis res tum fuit, anzu-
sehen sei. Aber es läßt sich sogar in dem Wortlaut dieser Stelle selbst ein
Anhalt dafür finden, daß der Jurist das Recht des Verpfänders als fort-
dauernd gedacht habe, nämlich in dem Präsens: is qui usum fructum habet,
das bei Göppert's. Auffassung doch wohl mit dem Präteritum habebat
Hätte vertauscht werden müssen. Bei der zweiten Stelle I. 11 §. 3 D. qui
pot. 20, 4 muß matt Göppert darin Recht geben, daß sie nicht von der
Gültigkeit, sondern vom Altersvorzug des Pfandrechts Handelt. Aber eben
dann ist doch in der Stelle nichts andres zu finden, als daß der Altersvor-
zug eines Fruchtpfandes datirt von dem mit dem EigentHümer der Mutter-
fache abgeschlossenen Pfandvertrage; wobei die Frage, ob etwa die Gültigkeit
des Pfandrechts durch einen vor der Separation eingetretenen Eigenthums-
wechsel ausgeschlossen werde, ganz außer Acht bleiben konnte.
Kurz, es ist nicht zuzugeben, daß die herrschende Lehre, wonach die Ent-
stehung eines dinglichen Rechts an Erzeugnissen durch Eigenthum des Be-
stellers im Augenblick der Separation bedingt ist, wegen der Theilnatur der
Erzeugnisse verworfen werden müßte. Dagegen sind einige andere Sätze,
welche Göppert aus der letzteren ableitet, allerdings begründet.
(Schluß folgt.)
24.
Staudinger Dr. K. B. Appellationsgerichtsrath, z. Z. im Justizministerium.
Die Einführung Norddeutscher Zustizgesetze als Reichsgesehe in Bayern.
Erlangen 1871. Verlag von Palm und Enke (Ad. Enke) 8.
Vorstehendes Werk erscheint in zwei Abtheilungen, von denen die erste
den Text des Reichsgesetzes über die Einführung Norddeutscher Gesetze in
Bayern, sowie den Text der betreffenden Gesetze selbst — mit Ausnahme
des Strafgesetzbuches — in Verbindung mit den hierzu ergangenen Baye-
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