Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 5 (1871))

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Literatur.

Es ist mit der Theiltheorie gewiß verträglich, die Furtivität auf den partu8
zu beschränken, der noch in der Deliktszeit empfangen und insofern noch Ob-
jekt des furtum gewesen ist. (26 D. de statu hom. 1, 5), und auch für
die Verschiedenheit in der zeitlchen Behandlung der partus und der fructus
liegt keine andere Erklärung näher, als die aus der Kollision zwischen der
Furtivität und dem Fruchtrecht des redlichen Besitzers entnommene.
Nachdem auf diese Weise die Auffassung von den Erzeugnissen als
Sachtheilen prinzipiell begründet ist, wird in dem noch übrigen dritten bis
sechsten Abschnitt die Behandlung derselben resp. der Früchte in den einzelnen
Fällen ihres Erwerbs durch den Eigenthümer, den Inhaber eines ius in re
aliena, bett bonae fidei possessor unb den Pfandgläubiger als jenem Prinzip
entsprechend entwickelt.
In Bezug auf das Recht des Eigenthümers der Muttersache an
den Erzeugnissen (Abschnitt III, S. 227—275) gehen die Konsequenzen
der beiden Theorien noch verhältnißmäßig am wenigsten weit auseinander.
Nach der Theiltheorie dauert das Eigenthum des dominus der Muttersache
an den separirten Erzeugnissen einfach fort^nach der Theorie von der neuen
Sache muß das Eigenthum an den Erzeugnissen als ein neues Recht dem
dominus der Muttersache zugesprochen werden, und zwar ihm als solchem
und nicht kraft eines „Rechtsprinzips der Produktion" (Scheurl, Arndts,
G. Hartmann u. a. m.), dem die Bestimmungen des Röm. Rechts direkt
widersprechen. (S. 220 — 224.) Indessen versucht Göppert schon hier
aus der von ihm angenommenen Identität des hängenden und des getrennten
Produkts neben einigen untergeordneten Folgerungen (S. 229—232), eine
überaus wichtige Konsequenz zu ziehen. Er behauptet nämlich, daß der
Eigenthümer der Muttersache an den Erzeugnissen schon im Stadium ihrer
Entwickelung dingliche Rechte mit der Wirkung bestellen könne, daß dieselben
im Zeitpunkt, der Separation ohne weiteres und selbst dann existent würden,
wenn der Besteller das Eigenthum der Muttersache zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr haben sollte. (S. 234.) Dies soll auch wenigstens für das Pfand-
recht direkt ausgesprochen sein in den beiden leges 15 pr. D. de pign. 20,
1 und 11 §. 3 D. qui pot 20, 4. Allein diese neue, bisher nur von
Sintenis angedeutete Lehre erscheint weder an sich annehmbar, noch durch
die angezogenen Stellen bezeugt. Eine Verpfändbarkeit von unseparirten
Theilen mit der Wirkung, daß nun die Muttersache cum causa pignoris auch
auf dritte Erwerber überginge, bedeutet eigentlich nichts Geringeres, als die
Auflösung des einheitlichen Eigenthums am Ganzen in lauter besondere
Eigenthumsrechte an den einzelnen Theilen. Sie wäre nur zu denken, wenn
man in der Entstehung von Erzeugnissen, mit welcher die Verpfändbarkeit ja
beginnen soll, einen Eigenthumserwerb finden könnte; — und dagegen hat
gerade Göppert selbst am eifrigsten protestirt, und gelehrt, daß bei partus
und fructus alles Interesse in dem später« Zeitpunkt der Separation liege.
(S. 95.) Nimmt man jene Verpfändbarkeit überhaupt an, so wäre kein
Grund vorhanden, sie nicht auch bei sonstigen partes zu gestatten, und man
hätte dann allgemein jene Erscheinung, welche die Römer doch nur bei den
früher selbstständig gewesenen Stücken einer res composita kennen: nämlich
Sonderrechte an partes pro diviso (oder wenn man will pro dividendo).
Zuletzt würde man auf diesem Wege dahin gelangen, dem Pfandberechtigten

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