Versäumnis des Empfanges von Willenserklärungen. 5
Rechts zu dem bestimmten Zeitpunkt verhinderten." Die Frage,
ob damit die Fiktion des Zugehens der Erklärung gerechtfertigt
ist, hat Habicht sich gar nicht vorgelegt.
Lor einer solchen Methode der Gesetzesauslegung muß
gewarnt werden*). So anregend die Gedanken Habichts
nach vielen Richtungen sind, wäre es doch höchst bedenklich,
wenn die Rechtsprechung ihm folgen wollte.
Vorsichtiger als Habicht verfährt Titze. Er verwertet
einen von Habicht beiläufig geäußerten Gedanken und ver-
gleicht die Lage des Erklärenden, dessen Erklärung nicht recht-
zeitig an den Angesprochenen gelangen kann, mit der Lage des
Schuldners, der an der Bewirkung der geschuldeten Leistung
dadurch verhindert ist, daß der Gläubiger sie nicht annimmt.
In analoger Anwendung der Bestimmungen über den Gläubiger-
verzug kommt er (S. 454) zu dem Satze:
„Ist eine befristete Willenserklärung ordnungsgemäß abge-
geben, ihr rechtzeitiges Zugehen aber aus Gründen gescheitert,
die in der Person des Adressaten liegen, so muß dieser die
Willenserklärung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
ihm erst angemessene Zeit nach Fnstablauf zugeht."
Das Ergebnis ist auf den ersten Blick bestechend. Doch
bedarf es sehr der Einschränkung.
Ueber die Zulässigkeit der Analogie soll hier nichts gesagt
werden; ich will sie als gegeben annehmen1 2). Aber, wer die
Analogie verwendet, wird sich über die Methode klar sein
müssen, wenn er nicht Fehler begehen will. Mit Hilfe der
Analogie einen Rechtssatz suchen, kann meiner Ansicht nach
nur heißen: von einem bekannten Satze aus einen allgemeineren
1) Bergl. gegen sie auch Titze, in diesen Jahrbüchern 47, 449.
2) Nergl. hierzu Zilel mann, Lücken im Recht 6fg., und neuestens
Eltzbacher, Die Unterlassungsklage 80fg.