Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Versäumnis des Empfanges von WillenserWrungen.

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auf Grund dieser Bestimmung Schadensersatz zu leisten
ist. Aber dieser Fall wird selten gegeben sein.
Doch kommt noch eine andere Möglichkeit in Betracht;
denn es handelt sich um einen Schaden, der durch Rechtshand-
lungen verursacht wird, durch Handlungen, die ihre Wirkung
vom Rechte erhalten, also um einen Schaden, der von Rechts
wegen entsteht. Ein anderes Beispiel dafür bieten die Be-
stimmungen der §§ 119 fg.: Wer eine Erklärung abgibt, muß
sie gelten lassen, auch wenn er sich geirrt hat — der Rechts-
satz, der ihn an die Erklärung bindet, bringt ihn zu Schaden.
Aber das Recht korrigiert sich selber, indem es für besondere
Fälle ein Anfechtungsrecht gibt: der Ausnahmesatz des § 119
hebt die schädliche Wirkung des Regelsatzes wieder auf. Und
nunmehr erst tritt das Entschädigungsrecht ein: wenn aus be-
sonderen Gründen, nämlich wegen des schuldhaften Verhaltens
des einen Teils, die Wirkung des Ansnahmesatzes unbillig
wird, so schafft der Entschädigungsanspruch des § 122 den
Ausgleich.
Sollte — das ist der Gedanke, der alle Arbeiten über
unser Problem, der auch die Reichsgerichtsentscheidung beherrscht
— sollte nicht auch der § 130 durch einen zweiten Ausnahme-
rechtssatz einzuschränken sein, so daß unbillige Wirkungen des
Regelsatzes vermieden werden, das Entschädigungsrecht also gar
nicht in Frage gezogen zu werden braucht?
Vermeidung von Folgerungen aus dem Gesetze, die der
Billigkeit zu widersprechen scheinen — das ist das Leitmotiv der
Erörterungen gewesen.
Doch hätte dabei nicht außer Acht gelassen werden dürfen,
daß es sich um geltendes Recht handelt. Wir können uns
nicht davon entbinden, den anzuwendenden Rechtssatz als
vorhanden nachzuweisen. Solange dem deutschen Richter prä-
torische Gewalt nicht verliehen ist, so lange kann nicht zum

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