Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

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Oberwinter,

einem Gebäude in eine gewisse bauliche Verbindung gebracht ist,
unterliegt dem Trennungsverbot", sondern: Jede Gebäulichkeit teilt
die Rechtslage des Grund und Bodens, auf dem sie errichtet ist.
Zur Herstellung einer Gebäulichkeit dient aber eben das
Baumaterial, nicht andere dem Gebäude eingefügte Mobilien,
diese sichern nicht dem Gebäude seinen Bestand, sondern suchen
ihren Halt in dem Gebäude.
Wollte ich auseinandersetzen, welche Vorteile es wirt-
schaftlich hat, bei dem oben gefundenen klaren Wortlaut der
Quellen zu bleiben, anstatt ihnen eine Auslegung zu geben,
die in sie etwas hineininterpretiert, was sie gar nicht sagen
wollten, so müßte ich alles das wiederholen, was heute immer
wieder für eine entsprechende Auslegung des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs vorgebracht wird. Schon die römischen Quellen ver-
traten genau den vernünftigen Standpunkt, wie er heute von
der Gesamtheit der Interessenten eingenommen wird.
Was den Kreis der Gegenstände anbetrifft, die man zum
Baumaterial zu rechnen hat, so rechneten die Römer hierhin:
tegula, lapis, testa, calx, harena, trabes etc. Bei der columna
wird die Behandlung verschieden gewesen sein; handelte es sich
um eine einfache Säule, die lediglich dazu da war, dem Ge-
bäude als Halt zu dienen, so unterlag sie dem Trennungs-
verbot; handelte es sich dagegen um eine kunstvolle Säule,
die lediglich des Schmuckes wegen angebracht war, so unterlag
diese — dies bestätigt uns 1. 23 D. 43, 3 — dem Trennungs-
verbote ebensowenig, wie die sigilla, die crustae marmoreae,
die Wasserspeier re. Aehnlich wird man heute zu unterscheiden
haben, nur muß man beachten, daß die mancherlei Verzierungen,
die an den Fassaden unserer modernen Häuser angebracht sind,
infolge der fabrikmäßigen Massenherstellung solcher Gegenstände
aus Zement, Gips und ähnlichem von so geringem selb-
ständigen Werte sind, daß sie lediglich als Baumaterial an-
zusehen sind. Anders war es bei den Römern, bei denen

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