Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

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Oberwinter,

Nr. 7 S. 190 Spalte 1); „der Zweck der Einrichtung, bei
gewerblichen Einrichtungen der gewerbliche Zweck, bestimmt
wirtschaftlich wie rechtlich den Charakter der Sache. Sie erhält
unter seiner Herrschaft ihre Einheitlichkeit; Zweck und Mittel
zu seiner Verwirklichung geben dem danach gestalteten Objekt
die Eigenschaft eines Ganzen"; und weiter unten: „Als be-
grifflich notwendig erscheinen alle diejenigen Teile des Ganzen,
die durch ihren Zusammenhang die Sache in ihrer angegebenen
Bedeutung bilden und deren keiner fehlen kann, - ohne daß sie
den Charakter der Vollständigkeit verlieren würde".
Allerdings können mehrere Objekte durch einen gemein-
schaftlichen wirtschaftlichen Zweck zu einem größeren Ganzen
werden, und zweifellos werden es auch die Maschinen und
sonstigen Einrichtungen zusammen mit dem Fabrikgebäude in
den dem Reichsgericht unterbreiteten Fällen. Wer sagt uns
aber, daß die so entstandene wirtschaftliche Einheit auch eine
Sacheinheit im Sinne von Verkehr und Recht bildet? Das
Reichsgericht kommt zu diesem Schluffe, indem es möglichst
viel Sachen unter einen Hut bringt, möglichst vielen Sachen
ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aberkennt und sie auf den
wirtschaftlich unselbständigeren und damit schwerfälligeren Stand-
punkt von Bestandteilen herabdrückt. Das Reichsgericht ver-
schiebt dabei vollkommen die Fragestellung. Nicht darum
handelt es sich, wieviel Einheiten einer Mehrheit man noch zu
einem selbständigen Sachbegriff verkoppeln kann, sondern wie-
viel selbständige Sachbegriffe man in der Mehrheit finden muß.
Nicht an der Peripherie darf man anfangen, um möglichst bald
an einer Grenze Halt zu machen, sondern im Zentrum, um in
dem großen Kreise möglichst viel selbständige kleinere Kreise zu
finden. Ohne Not dürfen wir einem der Selbständigkeit
fähigen Gebilde die Selbständigkeit nicht absprechen und es zur
Rolle des wirtschaftlich Unselbständigen degradieren. Es klingt

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