Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Eigentumsvorbehalt an Maschinen.

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beiden Begriffen fällt, ist allerdings wichtig und wird schon
eher gelingen als die Bestimmung, ob etwas nun gerade Be-
standteil ist oder ob es Zubehör ist. Wichtig wird die Be-
stimmung des Bestandteilsbegriffes erst, wenn es sich darum
handelt, die Grenze zu ziehen für den Begriff des wesentlichen
Bestandteiles, der im Gegensatz zum Zubehör und einfachen
Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann.
Auch in unserem Falle könnten wir uns der Mühe über-
heben, festzustellen, ob und wann Maschinen mit dem zu-
gehörigen Gebäude eine Sache oder mehrere selbständige Sachen
darstellen, da wir die Maschinen ja nach dem unter I. Aus-
gesührten sicherlich nicht als wesentliche Bestandteile ansehen
können. Trotzdem sei hier darauf eingegangen, um der Auf-
fassung des Reichsgerichts ganz und gar den Boden zu ent-
ziehen, und um zu zeigen, wie sehr es sich mit der Lebens-
anschauung in Widerspruch setzt.
Gehen wir aus von der eingangs dieses Abschnittes auf-
gestellten Definition des Begriffes „Bestandteil", so wird man
sagen müssen, daß man etwas aus einem größeren Ganzen
nur solange unter den wirtschaftlich minderwertigeren Begriff
Bestandteil bringen darf, als er im wirtschaftlichen Leben für
sich allein noch keine selbständige Bedeutung hat. Sobald er
durch den Hinzutritt des noch Fehlenden diese Bedeutung er-
langt, tritt er aus der Rolle des unselbständigen Bestandteiles
heraus und wird für Verkehr und Recht zur selbständigen
Sache. Wo hier die Grenzen ziehen sind, kann, wie erwähnt,
im einzelnen Falle zweifelhaft erscheinen. Wenn das Reichs-
gericht aber Maschinen für unselbständige Teile eines Fabrik-
betriebes erklärt, so macht es jedenfalls einen Fehlers: Es
sagt nämlich im Urteil vom 16. Februar 1906 (IW. 1906
i) Ich verweise auf Oertmann a. a. O.

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