Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Wesen und Bedeutung der Unterwerfungsklausel.

153

Mit der Unhaltbarkeit der allgemeinen Ausführungen
Köhlers fallen auch die von ihm zu Grunde gelegten
Voraussetzungen für seine Forderung de lege ferenda,
a. a. 0. 7 ff.
Die Konstruktion, die Köhler, besonders a. a. O. 39,
seinem legislativen Vorschläge gibt, leidet augenscheinlich an
Mängeln. Uns scheint Köhlers Begründung äußerlicher zu
sein als die der französischen Autoren, wenn sie die exekutorische
Kraft der Urkunde daraus zurückführen, daß der Notar bei Er-
teilung der Klausel kraft Delegation des Staates handle. Der
Notar ist eben der öffentliche Funktionär, der den Verzicht des
Schuldners auf seinen Rechtsschutzanspruch oder nach der fran-
zösischen Praxis eine hinreichend bindende Erklärung über den
materiellen Anspruch selbst entgegennimmt. Köhler sagt da-
gegen : der wirkende Grund liege darin, daß die Rechtsordnung
im Interesse des materiellen Rechts einer Veranstaltung exe-
kutive Kraft gegeben habe; die Rechtsordnung könnte ja auch
einer Privaturkunde exekutive Kraft verleihen, sie könnte selbst
einem jeden die freie Befugnis der Exekution gewähren —
wenn sie es für angezeigt hielte im Interesse des materiellen
Rechts. Soweit mit diesen Worten mehr gesagt sein soll als
die selbstverständliche Wahrheit, daß alles Recht in der Rechts-
ordnung wurzelt, liegt ein verhängnisvolles Spiel mit einer
Theorie der formellen Allgewalt des Gesetzgebers vor, die einer
genaueren Erwägung des Problems nicht standhält. Auch
formell wäre der Gesetzgeber nicht im stande, etwa einem jeden
die freie Selbftexekution wieder zu gewähren. Seine Macht
würde scheitern an der stärkeren Wucht des sozialen Zustandes
der Gegenwart, an der Macht des Fortschrittes der Mensch-
heitsentwickelung. Dies sollte man wenigstens als Ergebnis
der historischen Schule Hochhalten. Könnte auch einer Privat-

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