Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Wesen und Bedeutung der Unterwerfungsklausel.

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Unsere Unterwerfungsklausel erscheine nur als ein Mittel der
Abhilfe in Zeiten, wo unsere Gesetzgebung den richtigen Stand-
punkt noch nicht erreicht habe — ArchCivPrax. 72. 7 f. —
Daß das Kohlersche Postulat das Ideal einer energisch für
den Gläubiger eintretenden Rechtsordnung ist, geben wir ohne
weiteres zu. Mindestens zweifelhaft dürste aber sein, ob damit
auch das konkurrierende Interesse des angeblichen Schuldners
hinreichend gewahrt ist. Wir vergegenwärtigen uns wieder,
daß die vollstreckbare Urkunde noch keine richterliche oder
quasirichterliche — den Notar als iuckex ellartularius gedacht
— Entscheidung über den Anspruch, sei es auch nur nach
summarischer Stoffsammlung, enthält. Das Interesse eines
jeden, erst nach richterlicher mindestens prima kaeie-Sach-
entscheidung leisten zu müssen, muß unbedingt anerkannt
werden. Man verwechsle doch nicht den Unterwerfungsschuldner
mit dem wirklichen durch die Urkunde noch nicht feststehenden
Schuldner. Der schuldnerische Rechtsschutzanspruch liegt in der
Richtung der großen durch die historische Aufeinanderfolge von
Selbsthilfe und Staatshilfe gegebenen Entwickelungslinie.
So lehrreich die Ausführungen Köhlers sind, so ent-
stellt er doch die von ihm bekämpfte Ansicht in ihren Voraus-
setzungen, besonders im Archiv a. a. O. 72, 6. Die Voll-
streckung soll selbstverständlich Verwirklichung des gegebenen
Zivilrechts fern; aber steht das wirklich im Widerspruch damit,
daß sie zugleich „Verwirklichung" einer publizistischen Pflicht
ist? Im Gegenteil, gerade durch das Eingreifen behördlicher
Pflichttätigkeit wird die möglichste Annäherung an das Ideal
einer richtigen Rechtsverwirklichung gewährleistet.
Köhler verkennt hier völlig die notwendige Wechsel-
wirkung zwischen Zivil- und Prozeßrecht. Keins kann heute
wie stets, solange es säumige Schuldner gibt, ohne das andere
leben. Weshalb soll man Anstoß daran nehmen, daß ein

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