Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

150

Leo Ahsbahs,

Satz sich selbst widersprechen, wenn kurz vorher gesagt ist: die
vollstreckbaren Urkunden dienten zur Befriedigung des Bedürf-
nisses einer prompten Erfüllung von Verpflichtungen, deren
Existenz fast nie in Frage gestellt werde; das heißt doch: die
Infragestellung wird gerade durch das öffentliche Anerkenntnis
der vollstreckbaren Urkunde zur Unwahrscheinlichkeit. Gilt nicht
das Gleiche auch von Ansprüchen auf nicht fungible Sachen,
oder richtiger: würde es nicht gelten, wenn nicht die ZPO.
in unselbständiger Anlehnung an die gegebene Rechtsvergangen-
heit die Möglichkeit der Unterwerfungsurkunden eingeschränkt
hätte? Den Vorwurf künstlicher Beschränkung fürchtet ja schon
der Gesetzgeber selbst; daher die 'Rechtfertigung, die aber eben
die vielen Fälle unbeachtet läßt, in denen der Unterwerfungs-
verpflichtete gerade durch sein öffentliches Anerkenntnis sich ver-
anlaßt sehen würde, von emer Streitanfachung abzusehen. In
überhumaner Stimmung wird dem Berechtigten ein prozessuales
Mittel versagt, um schnell zu seinem Rechte zu kommen. Auch
bei allgemeiner Anerkennung der Unterwerfungsmöglichkeit liegt,
um mit den Motiven a. a. O. zu sprechen, das richtige Tem-
perament in der Unterwerfungsklausel selbst, in dem freiwilligen
prozessualen Verzicht des Verpflichteten.
Das führt uns zu Köhlers Polemik, besonders in den
erwähnten beiden Artikeln „Zur Geschichte der exekutorischen
Urkunde in Frankreich" 1887, und „Ueber exekutorische Ur-
kunden" 1888.
Köhler verlangt ebenfalls eine Aenderung unseres
geltenden Rechts, aber dahin, daß die Unterwerfungsklausel
als schlechthin überflüssig fallen gelassen werde. Den Höhe-
punkt des Gedankens der vollstreckbaren Urkunde sieht Köhler
in der französischen Rechtsgeschichte schon ausgangs des Mittel-
alters verwirklicht. Dazu die Oräonuanee von 1539 Art. 68,
bei Brie gl eb S. 300. Köhler in ZRG(G). 8 S. 128, 129.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer