Volltext : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 51 = 2.F. 15 (1907))

Wesen und Bedeutung der Unterwerfungsklausel.

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ftellung ist eben darauf angewiesen, die Unterwerfungsurkunden
mit dem Mandatsprozeß und dem Exekutivprozeß, d. h. richtiger
dem summarischen Urkundenprozeß, zusammen zu behandelni) * * 4).
Die feineren Unterscheidungsnuancen waren ja früher dem
menschlichen Bewußtsein selbst noch ferngeblieben. So blieb
dem gemeinen Recht das Verfahren auf Grund exekutorischer
Urkunden ein Hauptfall des unbedingten Mandatsprozesses —
Kl ein feller, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 1905
S. 525. — Andererseits lehnt sich unser Institut noch jetzt
eng an den Urkundenprozeß an. Es ist nach der Begründung
zur ZPO. im verstärkten Maße das, was der Urkundenprozeß
gewährt. — Hahn, Mat. (1880) S. 446 zu Entw. § 651. —
Nach unserer positiven Bestimmung muß der beurkundete
Anspruch dem im Urkundenprozeß oder im Mahnverfahren —
seiner Abhängigkeit von einer Gegenleistung (§ 688 Abs. 2
ZPO.) ungeachtet — zu verfolgenden Anspruch gleichgeartet
sein. Das hebt auch die Begründung der ZPO. von 1879
hervor, wenn sie ausführt — Fortsetzung obigen Zitates —:
„Für den Gegenstand einer vollstreckbaren Verpflichtung sind
dieselben Schranken gezogen wie bei der Zulassung des Ur-
kundenprozesses. Bei Verpflichtungen, die nicht eine bestimmte
Quantität vertretbarer Sachen zum Gegenstände haben, ist ein
entstehender Streit nicht einfach genug, um bei der notwendigen
Einengung der Einwendungen in die Form der Klage eine
befriedigende Lösung mit Sicherheit erwarten zu lassen." Ab-
gesehen von der behaupteten Beschränkung des angeblichen
Schuldners auf die Form der Klage — dagegen vergl. §§ 767,
7944 ZPO. — dürften die Motive mit dem letzterwähnten
i) Auf eine ähnliche Erscheinung aus unserer Materie weist Köhler,
ZRG(G). 8, 123 hin. Der historischen Verwandtschaft zwischen Urter-
wersungsurkunde sou8 scel und Universalhypothek steht eine völlige
dogmatische Entfremdung beider gegenüber.

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