8
W. v. Blume,
Handlung alle diejenigen Handlungen rechnen, durch die ein
bestehendes Schuldverhältnis aufgehoben werden soll: Kündi-
gung, Aufrechnung. Rücktritt, Widerruf. Wandlung, Anfech-
tung rc. Es würde sich also durch Analogie der Rechtssatz
ergeben:
Hängt die ^Befreiung eines Schuldners davon ab, daß der
Gläubiger sich an der Befreiung beteiligt, und hat der
Schuldner rechtzeitig das Seinige zur Befreiung getan, der
Gläubiger aber unterlassen, sich zu beteiligen, so trägt der
Gläubiger nach Maßgabe der §§ 300 fg. die Gefahr der
Verzögerung, bis er zur Beteiligung bereit ist.
Was die Formulierung der an den Tatbestand zu knüpfen-
den Rechtsfolge betrifft, so möchte die von mir gewählte der
Titzeschen deshalb vorzuziehen sein, weil die letztere nur eine
der an den Gläubigerverzug geknüpften Folgen wiedergibt,
während meine Formulierung auch den Fall berücksichtigt, wo
die Befreiungshandlung infolge der Verzögerung unmöglich ge-
worden ist.
Der Annahmeverzug des Gläubigers würde hiernach nur
ein besonderer Fall des Gläubigerverzuges sein. Die Berück-
sichtigung dieses Gläubigerverzuges im weiteren Sinne scheint
auch mir unumgänglich zu sein. Die Bestimmung des § 293
ist ersichtlich zu eng gefaßt; sie greift eben nur den Haupt-
sall des Gläubigerverzuges heraus, ohne die gleichgearteten
Fälle ausdrücklich zu berücksichtigen. Nach § 293 kommt der
Gläubiger in Verzug, wenn er die angebotene Leistung nicht
annimmt. Wie nun, wenn der Schuldner sich beim Gläubiger
einfindet, aber nicht anbieten kann, weil der Gläubiger nicht
da ist? Daß der Gläubiger hier in Verzug kommt, wird
kaum jemand bezweifeln. Der Grundgedanke des § 293 sprengt
die Form der gesetzlichen Bestimmung. Unter ihr kommt der
oben gegebene Nechtssatz zum Vorschein.