Versäumnis des Empfanges von Willenserklärungen.
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den Begriff der „Nichtannahme der angebotenen Leistung" nur
in der Weise verallgemeinern können, daß man zurückgeht auf
den Versuch einer Handlung, der deshalb fehlschlägt, weil die
erforderliche (handelnde oder duldende) Beteiligung eines anderen
unterbleibt.
Mit dieser Verbesserung des Titz eschen Analogieschlusses
würde man zu dem Satze gelangen :
„Ist eine Rechtshandlung, die einem anderen gegenüber
innerhalb bestimmter Frist vorzunehmen war, rechtzeitig ver-
sucht worden, aber nicht zur Ausführung gelangt, weil die
erforderliche Beteiligung des anderen unterblieben ist, so trägt
der andere die Gefahr der Verzögerung."
Doch dieser Satz würde viel zu weit gehen. Soll der
Hypothekengläubiger, wenn ihm der Schuldner gemäß § 416
angezeigt hat, daß die Schuld von einem Grundstückskäufer
übernommen sei, seine Erklärung, daß er die Genehmigung
verweigere, noch nach Ablauf der 6 Monate abgeben dürfen,
weil der an den Schuldner abgesandte Brief verloren gegangen
ist? Soll die verspätete Mahnung nachholbar sein, wenn der
Gläubiger trotz seiner Bemühung den Schuldner nicht fand?
Vollends, wie ist es dann, wenn der Gläubiger das Seinige
tut, um die Sache vom Schuldner übzuholen, aber den
Schuldner nicht findet, etwa, weil er einen falschen Weg ge-
wiesen worden ist? Ist hier der Gläubiger in Verzug geraten
oder nicht? Gemäß § 295 ist er es; wendet man aber den
soeben durch Analogieschluß aus § 293 gewonnenen Satz an,
so ist das Ergebnis, daß der Gläubiger nicht in Verzug ist!
Man wird hiernach in der Verallgemeinerung des Tat-
bestandes des Gläubigerverzuges nicht so weit gehen dürfen
wie Titze. Geht man von der Erfüllungshandlung rückwärts
zum allgemeineren Begriff, so kommt man zunächst zur Be-
sreiungshandlung. Hierzu würde ich außer der Erfüllungs-