Kurlbaum: Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum rc. 751
klar, welche Rechte unter jede der beiden Kategorien fallen
sollen. Maßgebend für die Unterscheidung kann nach dem Grunde,
aus welchem ein Theil dieser Rechte erst fünf Jahre nach dem Tode
gelöscht werden darf, nur die Möglichkeit des Zurückbleibens von An-
sprüchen nach dem Tode des Berechtigten sein. Solche werden sich nur
Lei Rechten denken lassen, welche auf die Überlassung von Früchten
oder Substanztheilen des Grundstückes oder auf positive Leistungen (ein
tüeoro) zu Gunsten des Berechtigten gehen. Nur bei derartigen Rechten
möchte daher auch ein fünfjähriger Aufschub der Löschung, [oferrt nicht
.Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten beigebracht wird,' er-
forderlich sein, und auch das jetzige Recht stimmt hiermit überein, indem
es z. B. bloße Wohnungsrechte für eine bestimmte Person sofort nach
dem Tode des Berechtigten löschen läßt (§. 33 der Hypothekennovelle).
Das Hypothekenrecht
endlich wird ebenfalls einer durchgreifenden Reform unterzogen. Der
-Grundsatz der Publizität findet für die Hypothek bereits jetzt in ziemlich
umfassender Weise Anwendung, indem namentlich die Entstehung der-
selben schon längst durch die Eintragung in das Hypothekenbuch bedingt
ist. Während aber bisher der Grundsatz des Römischen Rechts, daß
die Hypothek ohne ein zu Grunde liegendes persönliches Schuldverhält-
niß nicht bestehen kann, als Regel auch nach A. L.-R. gilt , und nur
ausnahmsweise ein solches Abhängigkeitsverhältniß nicht vorhanden ist,
wenn die persönliche Schuld durch Konfusion erloschen, die Hypothek
aber nicht gelöscht worden ist (Anh. §. 52 zu §. 484 I 16 Allg.
L.-R. und Deklaration vom 3. April 1824, Ges.-S. S. 77), soll nach
den Entwürfen diese Ausnahme zur Regel erhoben werden. Hierdurch
wird der Publizität insofern mehr Raum gegeben, als es dann für die
Gültigkeit der Hypothek lediglich auf den Inhalt des Grundbuchs an-
kommt. Die theoretische Zulässigkeit dieser selbstständigen Natur des
.Hypothekenrechts soll.nach dem bereits im Eingänge angedeuteten Zwecke
dieser Besprechung hier nicht erörtert werden. Dieselbe ist nicht unbe-
stritten, aber „wenn man sich nur einmal von der im Römischen Recht
'begründeten Ansicht über die Bedeutung der Hypothek losmacht, und
diese nicht von vorne herein für die allein mögliche hält, so läßt es sich
auch recht gut denken, daß ein Rechtsverhältniß mit Rücksicht auf ein
anderes in's Leben gerufen wird, ohne deßwegen unbedingt von dem-
selben abhängig zu sein, st Ich will vielmehr wiederum vorzugsweise
die praktische Gestaltung der neuen Vorschriften näher in's Auge fassen.
Daß diese für das Grundbuch und für das Aeußere des Verkehrs mit
Hypotheken nicht so eingreifende Aenderungen enthalten, wie die Auf-
lassungs- und Eintragungstheorie für den Eigenthumsverkehr mit Grund-
stücken, ist klar, da für das Hypothekenrecht, wie bereits erwähnt, die
Eintragungstheorie vollständig, die Selbstständigkeit der Hypotheken,
wenn auch als Ausnahme, doch keineswegs selten bereits in Geltung ist.
Die Hypothek entsteht also wie bisher nur durch Eintragung im
st Beseler System rc. Band ir, Seite 139.
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