Endemann: Die Rechtshülse im Norddeutschen Bunde.
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gehen, so überzeugt man sich bald, daß es einsehr schwieriges und
vielfach ganz unausführbares Unternebmen sein würde,. wenn man
jene Kriterien auf die Entscheidung über Requisitionen beziehen
und darnach deren Beschwerdefähigkeit beurtheilen wollte. Dies ist
so offenbar, daß man schon deshalb jede andere Deutung, wenn sie
anders möglich ist, vorziehen muß.
Nun kann unter „dem geordneten Jnstanzenzuge" ebensogut
der nach der Justizorganisation des betreffenden Landes überhaupt,
in thesi, geordnete Jnstanzenzug verstanden werden; die Gliederung
der Gerichte in verschiedenen Stufen, von der untersten bis zur
höchsten. Ist dies aber möglich und erwägt man die oben berührten
Gründe, welche gegen die andere Auffassung sprechen, so sagt Z. 36,
daß für Beschwerden in Requisitionsangelegenheiten nach Maßgabe
dieses Gesetzes stets der volle Jnstanzenzug bis zu dem höchsten
Landesgericht hinauf gewährt ist. Für einen solchen Satz läßt sich
außerdem ansühren, daß die Gewährung der Rechtshülfe zwischen
den Gliedern des Bundes eine eigenthümliche Angelegenheit dar-
stellt, welche es verdient, über die sonst etwa bestehenden Schranken
des Jnstanzenzugs hinaus den Weg bis zu der höchsten Spitze des
Gerichtswesens offen zu finden; selbst dann, wenn dies in Bezug
auf Requisitionen zwischen den eigenen Landesgerichten nicht der
Fall sein sollte.
b. Wer hat die in §. 38 unterstellte, im Jnstanzenzuge geltend zu
machendeBeschwerd e zu führen? Auch darüber schweigt das Gesetz.
Bei Erledigung dieser Frage ist zunächst festzuhalten, daß ein
solches Rechtsmittel nach dem unzweifelhaften Sinn des §. 38 nur
gewährt sein soll, wenn die Rechtshülfe für unzulässig erklärt oder
verweigert wird. Hat das ersuchte Gericht die Rechtshülse für zulässig
erklärt, sei es daß es sich ausdrücklich darüber ausspricht, sei es daß es
thatsächlich mit deren Gewährung vorangeht, so hat der ersuchende
Theil keine Veranlassung zur Beschwerde. Allein cutd; derjenige Theil,
welcher die Zulässigkeit der Rechtshülfe bestreitet oder einen Grund zur
Verweigerung behauptet, bedarf gegen die Zulassung der Rechtshülfe
von Seiten des ersuchten Gerichts keiner Beschwerde nach Maßgabe
des §. 38. In Civilsachen genügt der Partei, welche die Gewährung
der Rechtshülfe versagt wissen will, abgesehen von der Befugniß, dem-
nächst im weiteren Verlaufe des Verfahrens bei dem ersuchenden Gericht
den im Wege der Requisition vollzogenen Akt auf solchen Grund hin
anzusechten, das Recht, bei dem ersuchten Gericht dieserhalb Gegenvor-
stellung zu erheben oder ihre Gegengründe in Gestalt von „Einwen-
dungen" (§. 8) vorzubringen. Vgl. darüber die Vorbemerk, zu §. 3-6
unter Nr. 3, b.
Darüber entscheidet dann das ersuchte Gericht. Dasselbe gilt aber
auch von Zeugen oder von Dritten in Civilsachen, und nicht minder
von dem Angeschuldigten, Zeugen oder sonst Betheiligten in Strafsachen
Ueberall versteht es sich von selbst, daß ein Jeder, der ein Interesse
daran hat, die Gründe, aus denen die Rechtshülfe nach §. 37 verweigert
werden muß, dem ersuchten Gericht vortragen, oder das richterliche