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Druckfehler-Berichtigung
Miscellen.
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wichen Verhandlung angeführt und dem contumax mitgetheilt waren; diese
angeführten Thatsachen des ersten Absatzes stehen den noch vorgebracht
werdenden des zweiten Absatzes gegenüber. Wollte man anders auslegen,
so wäre der zweite Absatz ganz überflüssig.
Mir ist bisher in der Praxis kaum ein Fall vorgekommen, wo ein
Richter den citirten §. 25 dahin ausgelegt hätte, daß darnach alle in der
mündlichen Verhandlung noch zulässigen Anführungen gegen den Ausgeblie-
benen vor Mittheilung an denselben als wahr zu stngiren seien; sondern wenn
dergleichen Anführungen noch gemacht und erheblich, sowie prozessualisch zu-
lässig befunden werden, so wird Termin zur weitern Verhandlung angesetzt;
erst in diesem neuen Termin tritt Kontumazial-Verhandlung wegen dieser
Nova ein. Dieser Gang des Verfahrens scheint mir auch deutlich im
Z. 27 vorgeschrieben.
Ich sollte auch kaum meinen, daß in den Gebieten der Verordnungen
vom 21. Juli 1849 und vom 24. Juni 1867 eine andere Auslegung Platz
gegriffen haben könnte; denn in den §§. 27 dieser Verordnungen ist sogar
ausdrücklich ausgesprochen, daß der erste Absatz des Paragraphen für beide
oben aufgeführten Fälle gilt.
Hiermit fallen die oben aufgeführten Vorwürfe in sich zusammen.
Druckfehler-Berichtigung.
S. 271 dieses Jahrg. Z. 29 v. o. zu lesen: bewegliche st^tt gewöhnliche.
S. 275 Z. 27 v. o. zu lesen: ein statt wie.
S. 280 Z. 22 der Satz: Wir kehren zu unserem Thema zurück, zu streichen.