Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

19.2. Eine Bemerkung zu S. 23 dieses Bandes der Zeitschrift

602

Miscellen.

Fall aber, daß derselbe dies ablehnen sollte, wurde der Kollege Dorn
gebeten, bis zur anderweiten Konstituirung des Ausschusses, denselben zu
übernehmen. Derselbe erklärte sich hierzu bereit.
Durch den vorstehenden Beschluß war der zweite Gegenstand der Tages-
ordnung:
„Verwendung des Vereinsvermögens"
erledigt, und nachdem man sich noch allseitig darüber einverstanden erklärt
hatte, daß, weil die Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen
aufgehört hat, Organ des Vereins zu sein, der jährliche Beitrag eines Mit-
gliedes des Vereins nur zwei Thaler beträgt, wurde die Sitzung aufgehoben.

5.
Eine Bemerkung zu S. 23 dieses Bandes der Zeitschrift.
Von Herrn Tribunalsrath Schlomka zu Königsberg i. Pr.
Im zweiten Bande dieser Zeitschrift S. 314 habe ich die Bestimmung
des §. 367 des ministeriellen Entwurfs einer Proceßordnung von 1664:
daß das Gericht ermächtigt ist, beim Ausbleiben des Verklagten die
erst in der Sitzung zur Ergänzung des thatsächlichen Inhalts der
Klage vorgetragenen Thatsachen für richtig anzunehmen,
eine Monstruosität genannt.
Dagegen wird in dem Aufsatz S. 23 dieses Bandes, Note 19 gesagt:
„die gerügte Monstruosität findet sich im §. 25 der Verordnung vom
„1. Juni 1833 (§. 27 der V. v. 21 Juli 1849 und vom 24.
„Juni 1867), welche alle in der mündlichen Verhandlung noch zu-
„lässigen Anführungen gegen den inllelousus vor Mitteilung an den-
„selben als wahr fingirt, also den indefensus der kühnsten Erfindungs-
gabe seines Gegners schutzlos preisgiebt."
Dieser Vorwurf gegen die citirten Verordnungen scheint indessen un-
begründet.
Der §. 24 der V. vom 1. Juni 1833 bestimmt, daß die Contumazial-
verhandlung in zwei Fällen eintreten kann, nämlich:
a. wenn eine der Parteien nicht erscheint,
b. wenn sie zwar erscheint, sich aber auf die Sache nicht einläßt.
Für beide Fälle bestimmt der erste Absatz des §. 25:
„Alle von dem Gegentheil angeführten Thatsachen, denen noch nicht
„ausdrücklich widersprochen worden, sind für zugestanden anzusehen."
Blos für den zweiten Fall dagegen setzt der zweite Absatz fest:
„Ebenso wird es gehalten, wenn eine erschienene Partei sich auf solche
neue Umstände, welche bei der mündlichen Verhandlung noch vor-
gebracht werden dürfen, nicht einläßt."
Hieraus folgt, daß man unter „angeführten Thatsachen" im ersten
Absatz nur solche Thatsachen zu verstehen hat, welche bereits vor der münd-

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