Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

Miscellen.

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31. Dezbr. v. I. die Redaktion niedergelegt, und Herr Justizrath vr. Hinschius
auch den Vorsitz des Ausschusses niedergelegt hatte, wurde mittelst Schreibens
vom 1. Dezbr. v. I. durch den Schriftführer des Vereins dessen Auflösung
in Anregung gebracht, und als sich gegen diesen Vorschlag von Seiten
einzelner Vereinsmitglieder Widerspruch erhob, der sechste Anwaltstag
auf den 14. Mai 1869, Mittags 12 Uhr,
zu Berlin im Meser'schen Lokale unter den Linden Nr. 23 einberufen.
Es war nur eine verhältnißmäßig geringe Anzahl Mitglieder erschienen.
Der Kollege Justizrath Dorn wurde zum Vorsitzenden gewählt, und der
Kollege Justizrath Bussenius übernahm die Führung des Protokolls.
Der Vorsitzende theilte den Inhalt des von Hrn. Justizrath vr. Hinfchius
gelegten Rechenschaftsberichts über die Vermögensverwaltung des Vereins aus
den Jahren 1866 bis incl. 1869 mit, unter Vorlegung der von demselben
aufgestellten Rechnungen.
Das Vermögen des Vereins betrug am 24. April 1869
500 Thlr. — Sgr. — Pf.
in Preußischen 4 */2% Staatsanleihe, und . . 23 „ 6 „ 4 „
in baar.
Die Versammlung nahm von der Vermögenslage des Vereins Kenntniß
und ertheilte dem Herrn Justizrath Dr. Hinfchius Decharge. Die von
dem Vorstande im Januar 1669 beschlossene und bereits gezahlte Unterstützung
von 50 Thlr. an die Wittwe eines durch ungewöhnliches Unglück betroffen
gewesenen Kollegen, welcher nicht Mitglied des Vereins gewesen, fand bei
dieser Gelegenheit einstimmige Billigung.
Es wurde darauf zur Erledigung der Tagesordnung geschritten.
Der erste Gegenstand war der Antrag des Kollegen Dorn:
„die Auflösung des Vereins zu beschlossen".
Der Vorsitzende erösfnete die Debatte mit der Bemerkung, daß ihm
zahlreiche Zuschriften von am Erscheinen verhinderten Kollegen zugegangen
seien, welche sich nachdrücklich gegen die Auflösung des Vereins aussprächen.
Die meisten zustimmenden Erklärungen dagegen enthielten lebhafte Ausdrücke
des Bedauerns über die beabsichtigte Auflösung.
Auch in der Versammlung wurde sofort die Anschauung vorherrschend,
daß genügende Gründe zur Auflösung des Vereins nicht vorlägen. Ein
Vereinsorgan, hieß es, sei nicht absolut nothwendig, dagegen empfehlen die
mehr oder weniger nahe bevorstehenden Veränderungen in der Prozeßgesetz-
gebung, namentlich das Erscheinen einer neuen Zivil-Prozeßordnung, die
Erhaltung einer Organisation, welche die Möglichkeit gewähre, sofort nach
dem Bekanntwerden der Prozeßgesetzentwürfe eine den Berufs- und Standes-
intercssen der Anwälte entsprechende Thätigkeit zu entwickeln, insbesondere für
die dem Anwälte in der künftigen Prozeßordnung gebührende Stellung wirk-
sam einzutreten. Auch der Antragsteller erkannte die Erheblichkeit dieser
Gründe an, und wurde darauf von der Versammlung einstimmig beschlossen:
„den Verein nicht aufzulösen".
Zugleich wurde der Beschluß gefaßt, den Kollegen Hinfchius zu
ersuchen, den Vorsitz des Ausschusses noch fernerhin beizubehalten, für den
Zeitschr. f. Gesetzgebung u. Rechtspflege. III. 40

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