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Dr. E. F. Koch. Allgemeines Deutsches Handels-Gesetzbuch, herausgegeben mit Kommentar und Anmerkungen. 2. vermehrte und verbesserte Ausgabe. Berlin. Verlag von J. Guttentag 1869. VIII. und 1020 Seiten
Literatur.
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Notwendige Bedingung für die Mündlichkeit aber sei ein bestimmtes
kurzes von Detailausführungen freies Prozeßgesetz. (S. 31—41.)
Zu drei kömmt der Verfasser auf einige Punkte des Beweisverfah-
re ns^ und spricht sich hier für nicht bindende Beweisresolute, für möglichst
freie Regeln über die Beweislast, für eine ganz freie Beweiswürdkguug und
für die Beweiserhebung durch den erkennenden Richter aus. (S. 41—50.)
Unter der Überschrift „Dispositionsrecht der Parteien" erörtert
der Verfasser zuerst kurz den Einfluß der Parteien auf das Verfahren,
und will in dieser Hinsicht denselben eingeschränkt und das Verfahren im
Wesentlichen in die Hand des Richters gelegt wissen. Das Dispositionsrecht
der Parteien über die Rechtssache erkennt der Verfasser an, und bespricht
hier in Kürze das Diffamationsverfahren, die Abstandnahme von der Klage,
das Verhältniß des Disposttionsrechts zur Verhandlungsmaxime und zum
richterlichen Fragerechte (S. 50 - 60).
Zum Schluß wendet sich der Verfasser zur Frage, ob die gegenwärtig
vorhandenen Instanzen beibehalten werden sollen, resp. ob außer den Rechts-
mitteln der Restitution und der Nichtigkeitsbeschwerde auch noch die Appel-
lation zuzulassen sei. Der Verfasser verneint dem Prinzipe nach die Noth-
wendigkeit derselben. Die Möglichkeit der Prüfung und Verbesserung richter-
licher Erkenntnisse sei beim Verfall des römischen Wesens unter den Kaisern aus
äußeren Gründen eingeführt worden. Aeußere Gründe hätten auch ihre Bei-
behaltung im gemeinen Deutschen Prozeß nothwendig gemacht. Diese äußeren
Gründe aber, vornehmlich die Untauglichkeit und Abhängigkeit der Richter
erster Instanz walteten nicht mehr ob. Und innere sachliche Gründe sprächen
gegen die ^Beibehaltung der Appellation. Würden keine neuen Thatsachen
oder Beweise vorgebracht, so sei die zweite Instanz nichts als eine Wieder-
holung der Verhandlung erster Instanz. Eine solche Wiederholung sei aber
nicht gerechtfertigt, und wenn die Erfahrung sie fordere, so weise das
nur auf eine Verbesserung der ersten Instanz. Würden neue Thatsachen oder
Beweise in der zweiten Instanz vorgebracht, so gewinne freilich dieselbe an
Bedeutung; aber es sei gar kein Grund vorhanden, solch nachträgliches Vor-
bringen zu gestatten. Vor allem indessen sei die Appellation um deswillen
abzufchaffen, weil sie sich mit der vollen Mündlichkeit des Verfahrens nicht
vereinigen lasse. Und wenn zur Zeit auch noch die mehr als tausendjährige
Gewöhnung daran die Existenz einer zweiten und höheren Instanz sichere,
zu hoffen sei, daß die Wahrheit von ihrer Entbehrlichkeit und Schädlichkeit
sich immer mehr Bahn breche. Advokat-Anwalt Dr. Drewcke.
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vr.. C. F. Koch. Allgemeines Deutsches Handels-Gesetzbuch, hecaus-
gegeben mit Kommentar und Anmerkungen. 2. vermehrte und verbesserte
Ausgabe. Berlin. Verlag von I. Guttentag. 1869. 6. VIII. und 1020 S.
Während die erste 1863 erschienene Ausgabe dieses Kommentars einen Theil
des Kommentars zum Allg. Landrecht bildete und nur als Separatabdruck aus
demselben veröffentlicht wurde, erscheint die vorliegende 2. Ausgabe als selbst-