12.4.
Lewis, W., Dr. (Prof. d. Rechte). Das Recht des Familienfideikommisses. Berlin. Weidmann'sche Buchhandlung. 1868. VIII. und 478 SS.
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Literatur.
daß von den Feudisten eine Parallele zwischen der Leistung, welche dem
minus dem Vasallen gegenüber obgelegen und dem dare und tradere des
Römischen Obligationenrechts gezogen worden. Aus diesem letzteren Um-
stande habe man umgekehrt den Schluß ziehen müssen, daß das tradere des
Römischen Obligationenrechts ebenso, wie das Uebertragen der Gewere zu
beurtheilen sei; und hieraus wieder habe sich die Gleichstellung der mit dev
Realexekution verbundenen Obligation mit dem dinglichen Vertrage Deutschen
Ursprungs ergeben (S. 72—81).
Zum Schluß werden die von den Commentatoren ausgestellten Wir-
kungen des ins ad rem durchgegangen. Hiernach kann dasselbe abgesehen
von dem Auctor gegen jeden Dritten gellend gemacht werden; nur nicht dem
gegenüber, welchem der Auctor oder dessen Successor ein dauerndes dingliches
Recht an der Sache übertragen hat, wenn derselbe dieses bona fide, d. h.
ohne das bestehende ius ad rem des Anderen zu kennen, und titulo oneroso
erworben hat.
Die Resultate des Verfassers beruhen auf einer umsichtigen und nicht durch
eine vorgefaßte Ansicht bestimmten Benutzung der einschläglichen germanistischen
Rechtsquellen, sowie einem gründlichen Studium der Feudisten und dev
Commentatoren des Römischen Rechts. Berlin im März 1869.
Prof. Lewis.
6.
Ltwis, W. , Dr. (Prof. Rechte). Das Recht -es Familienfidei-
Kommissts. Berlin. Weidmännische Buchhandlung. 1868. 8.
VIII. und 478 SS.
Der Verfasser, der bereits mehrfach dem Deutschen Erbrecht seine
Untersuchungen zugewendet hat, erörtert hier ein Institut, welchem es seit
lange an einer monographischen Behandlung gänzlich fehlte. Der 1654 er-
schienene Traktat von Knipschildtr de fideicommissis familiarum nobilium,,
mit welchem die einschlägige Literatur beginnt, hat zwar vereinzelte Nach-
folge gehabt, allein ihre Arbeiten find sämmtlich dürftig und ungenügend.
Was seitdem für die Theorie der Familienfideikommisse geschehen ist, be-
schränkte fich wesentlich auf die Darstellungen in den Lehrbüchern des
Deutschen Privatrechts, auf Erörterungen, zu denen sich in Werken ver-
wandten Inhalts, wie namentlich in Beseler's Erbverträgen Gelegenheit darbot,,
auf die Besprechung einzelner Punkte in Zeitschriften. Wenn auch auf diesem
Wege vielfach werthvolle Aufklärungen dargeboten worden sind, /so erhelld
doch, daß hierdurch eine selbstständige erschöpfende Untersuchung nicht ent-
behrlich gemacht werden konnte. Und wenn bei einem für den Volkswohlstand
so wenig fruchtbaren Institut die Ungunst, welche ihm in der literarischen
Behandlung zu Theil geworden ist, erklärlich erscheint, so blieb doch eine
solche Monographie, namentlich vom praktischen Standpunkt aus, immer ein
Bedürfniß. Denn die Fideikommisse bestehen noch in den meisten Deutschen
Staaten als geltendes Recht und geben zu den mannigfachsten Zweifeln Ver-
anlassung. Man wird es deshalb dem Verfasser Dank wissen, daß er eS
unternommen hat, jene Lücke auszufüllen und daß »er dieser Aufgabe in der