Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

11. Rechtssprüche

11.1. Austritt eines vollhaftenden Gesellschafters aus einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien Art. 199, 200 des Handels-Gesetzbuches

Rechtsjprüche.

7.
Austritt eines vollhastenden Gesellschafters ans einer Kom-
mandit-Gesellschaft aus Aktien. Art. 199, 200 des Handels-
Gesetzbuchs.*)
Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichtsrath Keyßner in Berlin.
Unterm 14. März 1867 ist die Handelsgesellschaft Telegraph, Kom-
manditgesellschaft auf Aktien, Levin u. Co. auf Anmeldung Seitens der
zwei persönlich hastenden Gesellschafter Max Levin und Hermann Richard
Leubuscher siib Nr. 2051 des Gesellschafts-Negisters des Stadtgerichts
in Berlin eingetragen worden. Das Statut der Gesellschaft datirt vom
17. Februar 1867. Die Dauer der Gesellschaft ist darin auf 50 Jahre,
vom Tage der Eintragung ab, festgesetzt. Die Zahl der persönlich haf-
tenden Gesellschafter bestimmt das Statut auf 1 bis 3. Das Statut be-
zeichnet Max Levin als zeitigen alleinigen persönlich haftenden Gesell-
schafter und erfordert zum Eintritt eines neuen Komplementärs die Zu-
stimmung des oder der schon vorhandenen Komplementäre, des Aufsichts-
raths und der General-Versammlung. Nach dem Inhalt des notariellen
Protokolls über die konstituirende und erste General-Versammlung der
Gesellschaft vom 19. Februar 1868 ermächtigte die General-Versamm-
lung einstimmig den Aufsichtsrath, den Leubuscher als zweiten persönlich
hastenden Gesellschafter auf Grundlage eines Kontraktsentwurfs aufzu-
nehmen, den der Vorsitzende in der General-Versammlung vorgelesen.
Laut Notariatsprotokolls vom 24. Februar 1868 hat der Äufsichtsrath
mit Zustimmung des Levin den Leubuscher als zweiten Komplementär
auf Grund der von der General-Versammlung ertheilten Vollmacht nach
Maßgabe des Statuts, des Gesetzes und des mit Leubuscher abgeschlosse-
nen Vertrages ausgenommen. Es sind denn auch von vornherein Levin
und Leubuscher in gleicher Art als Komplementäre der Gesellschaft wie
erwähnt eingetragen worden.
Am 22. April 1868 meldeten Levin und Leubuscher zum Handels-
register an, daß Leubuscher seine Stellung als Komplementär vor dem

*) Vgl. Maaßen „Ueber den Abgang eines Mitgliedes einer Handels- oder
sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft (ohne deren Auslösung) — insbesondere über
den Austritt eines vollpflichtigen (persönlich haftenden) Gesellschafters aus der Kom-
rnandit-Aktien-Gesellschast" in Busch Archiv Bd. 5 S. 69 — 95. Diese gründliche
Abhandlung giebt eine vollständige Entstheungsgeschichte des Art. 199 H. G. B. —
Esser II. „Kann nach den Bestimmungen des A. d. H. G. B. aus einer Komman-
dit-Gesellschast aus Aktien ein persönlich hastender Gesellschafter ausscheiden, ohne
daß dadurch die Auslösung und Liquidation der Gesellschaft herbeigeführt wird?" in
vr. Lohr's Central-Organ N. Flg. Bd. IV. S. 161—164. — Keyßner „Begrenzung
des Ordnungstrafverfahrens" in Busch Archiv Bd. V. S. 30 ff. und hierzu Busch
Archiv Bd. VIII. S. 312, Gruchot Beitr. Bd. 10. S. 87.

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