W ilmanus: Zur SubhastationZ-Ordmlng vom 15. März 1869.
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Stelle des einheitlichen Grundstückes verschiedene selbständige Grund-
stücke getreten; dementsprechend werden diejenigen Hypotheken, welche
auf dem ganzen Grundstücke oder auf mehreren Miteigenthums-Antheilen
hasten, nach den Grundsähen von Correal-Hypotheken behandelt. Bei
näherer Prüfung dürfte dies Verfahren nicht richtig erscheinen: Das
Recht des Hypothekengläubigers — die actio hypothecaria — ist nicht
gegen den Besitzer, sondern gegen das Grundstück — in rem — ge-
richtet ; dasselbe wird durch einen Wechsel in den Personen und nament-
lilh durch den Eintritt mehrerer Miteigenthümer an die Stelle des bis-
herigen Allein-Eigenthümers nicht berührt. Deshalb läßt sich nicht be-
haupten, daß die Hypothek oder ein entsprechender Theil derselben auf
jedem einzelnen Grundstücks-Antheile haftet; sie haftet vielmehr ganz auf
dem einheitlichen Grundstücke. Dadurch ist aber die Analogie der Cor-
real-Hypotheken ausgeschlossen; denn jede Correal-Verpflichtung setzt eine
Mehrheit von Verpflichteten voraus. So lange das Grundstück pro
inäiviso besessen wird, ist es eine „Einheit" und deshalb nur „Ein"
verpflichtetes Objekt vorhanden. Erst nach erfolgter Natural-Theilung
ind für die Pfandklage mehrere Verpflichtete und damit die Voraus-
etzungen für die analoge Anwendung der Grundsätze von Correal-Ver-
iflichtungen gegeben — §§. 106 I. 17, 467 ff. I. 20 A. L.-N.
Andere Gerichte folgen dem Grundsätze, daß die Wirkungen der
nothwendigen Subhastation nur rücksichtlich der von dem Subhastaten
auf seinen Antheil gelegten Lasten und Schulden, nicht aber rücksichtlich
derjenigen Lasten und Schulden eintreten, welche das Grundstück in
seinem ganzen Umfange betreffen und vor der Belastung des Miteigen-
thums-Äntheiles auf dasselbe gelegt worden sind. Dieser Praxis wird
man nur beitreten können und zwar aus folgenden Gründen:
a. Das Gesetz legt den ideellen Grundstücks-Antheilen, indem es deren
selbstständige Verpfändung gestattet, die Eigenschaft „selbstständiger
Pfandobjekte" bei; sie müssen deshalb auch in Beziehung auf die
Pfandklage und, die Pfand-Exekution als selbstständige, von dem
ganzen Grundstücke verschiedene Rechtsobjekte gelten. Die gegen
das ganze Grundstück gerichtete Subhastation ergreift alle auf dem
Grundstücke, die gegen den ideellen Antheil gerichtete Subhastation
ergreift alle auf dem Antheile (im Gegensätze zu dem ganzen
Grundstücke) eingetragenen Hypotheken.
b. Die Hypothekengläubiger haben Dritten gegenüber nicht mehr Rechte,
als der Subhastat (ihr Autor). Der letztere ist den Miteigentü-
mern gegenüber nicht zur Kündigung der auf dem ganzen Grund-
stücke haftenden Hypotheken, den Inhabern der letzteren gegenüber
nicht zu dem Verlangen berechtigt, daß sie gegen anteilige Exnexua-
tion des Grundstückes Ratenzahlungen annehmen. Deshalb können
die auf einem ideellen Antheile eingetragenen Gläubiger denselben
nicht mit der Wirkung zur Subhastation bringen, daß die auf dem
ganzen Grundstücke haftenden Hypotheken ganz oder theilweise ab-
gelöst werden.
c. Der Ersteher ferner erwirbt (abgesehen von der Präklusion unbe-
kannter Prätendenten) durch den Zuschlag nicht mehr Rechte an