in der vormals Bayerischen Enclave Kaulsdorf.
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Culmbachischen Landesordnung von 1722, Tit. VIII. außer Kraft ge-
setzt wurden. Allerdings würden die Wirkungen der in Kaulsdors vor
oem 1. Juni 1867 geschlossenen Eheverträge, im Gegensätze zu den
Förmlichkeiten sich nicht nach dem Preußischen Landrecht, sondern nach
dem Bayreuther Provinzialrecht richten, insoweit nämlich dieses letztere
Rechtbe sondere und vom Preußischen Recht abweichende Bestimmungen
über die Wirkungen der Eheverträge enthält.
5) Vgl. Brandend. -Culmbachische Landesordnung Tit. VII. und die bei Ar-
nold a. a. O. S. 212 abgedruckte Verordnung v. 6. Dez. 1763 über die Jrrevoca-
bilität der Eheverträge.