Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

Literatur/

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Nr. 1Y4 (S. 28 9). Auch die Telegraphenanstalten sind Trans-
portanstalten, weil sie Korrespondenzen auf telegraphischem Wege gegen Lei-
stung von Lohn von einem Ort zum andern befördern. Sie unterliegen
daher den Regeln vom Frachtgeschäft, soweit nicht durch besondere Gesetze
oder Verordnungen etwas Anderes bestimmt ist. 272 3, 4212.
Wenn in der Telegraphenordnung bestimmt ist,3) daß die Telegraphen-
verwaltung für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft
und Zustellung in bestimmter Frist keine Garantie leiste und Nachtheile,
welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen ent-
stehen, so folgt daraus nicht eine Befreiung von der Haftung in dem Falle,
wo die Depesche richtig am Ankunftsorte angelangt und erst nachher und
zwar durch das Verschulden eines Bediensteten verloren gegangen ist. In
diesem Falle kommen die gemeinrechtlichen und handelsgesetzlichen Bestimmungen
bezüglich der Ersatzpflicht zur Anwendung, wonach jede Verkehrsanstalt, also
auch die Post- und Telegraphenanstalt für die Versehen ihrer Bediensteten
einstehen muß.
3. Wechselrecht. Nr. 107 (S. 29 9) wird unter Berufung auf
A. L.-N. I. 9, §. 422, II. 8, §. 896, 897 und A. G.-O. I. 51,
§. 57—61, 87, 88 und 91 ausgeführt, daß nach Preußischem Recht schon
der Antrag des Benefizialerben auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquida-
tionsprocesses die Verpflichtung desselben zur Einlassung auf Wechselklagen
suspendirt. Für Preußen ist diese Entscheidung gegenwärtig unpraktisch
wegen §. 345 Konk.-Ordn.
Nr. 109 (S. 304). Aus folgendem Wechsel:
Fürth, den 29. Januar 1868.
Pr. fl. 500 im 52£ fl. - Fuß.
Drei Monat ü dato zahlen Sie gegen diesen Prima-Wechsel an die Ordre
des Georg R. dahier die Summe von Gulden fünfhundert im 52£ fl.-Fuß,
den Werth an baar und stelle ihn auf Rechnung ohne Bericht.
Herrn Joachim Sperl in Schlauers- Angenommen
bach. Zahlbar in Furth und aller Joachim Sperl.
Orten.
war Klage erhoben. In erster Instanz erfolgte die Abweisung, obwohl Be-
klagter sich auf die Klage nicht eingelaffen hatte, weil die Unterschrift des
Ausstellers fehle. In zweiter Instanz wurde Beklagter nach dem Klage-
antrag verurtheilt. Ohne das Wort „angenommen" über dem Namen des
Beklagten müßte man den Wechsel als einen trassirt eigenen ansehen. Die
äi8tantia loei (W.-O. 62) fei vorhanden, denn der Wechsel sei in Fürth
ausgestellt, zahlbar in Furth und aller Orten. „Zwar liegt die Ver-
muthung nahe, daß auch als Zahlungsort Fürth bezeichnet werden sollte,
allein Vermuthungen finden im Wechselrecht keinen günstigen Boden und ge-
schrieben ist einmal „Furth". Die Unterschiebung eines andern Ortes
erscheine deshalb als unstatthaft, um so mehr als auch Furth ein sehr be-
kannter Ortsname sei und eine Ortschaft dieses Namens sogar in der Nähe

3) Postvereinsvertrag vom 18. August 1860, Posivertrag zwischen Bayern und
dem Norddeutschen Bunde vom 23. November 1867, Telegraphenvereinsvertrag vom
30. September 1865.

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