Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Die Adoption des unehelichen Kindes rc.

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stimmung" definiert wird, immer nur die „Zustimmung eines
Dritten" verstanden wissen will, daß demgemäß sämtliche
Bestimmungen, in denen das Gesetz die „Einwilligung" einer
Person verlangt, nur dann Anwendung erleiden können, solange
die einwilligungsberechtigte Person noch die Stellung eines
„Dritten" einnimmt, und nicht, wie im vorliegenden Fall,
selbst eine der vertragschließenden Parteien ifl1 °). Daher denn
auch niemand bezweifeln wird, daß ein Ehemann bei bestehender
allgemeiner Gütergemeinschaft an seine Ehefrau zum Vorteil
ihres Vorbehaltsgutes (§§ 1440'i, 1370) aus dem Gesamtgut
eine Schenkung machen oder ein Grundstück übereignen kann,
obwohl er sonst zu solchen Verfügungen nach §§ 1445, 1446
der „Einwilligung der Frau" bedarf; oder daß der Adoptiv-
vater mit der noch nicht 21-jährigen Adoptivtochter eine Ehe
eingehen kann (§ 17711), obwohl nach § 1306 zur Eingehung
der Ehe (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) die „Ein-
willigung" des Adoptivvaters erforderlich ist.
4) Aus dem nämlichen Gesichtspunkt widerlegt sich auck
der auf § 1758 gestützte Einwand"), wonach das ange-
nommene Kind den Familiennamen des Annehmenden erhalten
soll, während doch das uneheliche Kind bereits seit seiner Ge-
burt den Familiennamen seiner Mutter trägt (§ 1706 Satz 1).
Denn auch diese Bestimmung hat nur relative Anwend-
barkeit l!!); sie hat, um im Einzelfall Platz greifen zu können,
zur selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Familienname
des Annehmenden anders laute, als derjenige des Angenom-
menen; daß also — wie aus Absatz II des § 1758 mit
10) Bestätigend: § 1395 vbd. mit § 1406 Ziff. 3; § Hoon vbd. mit
§ 1407 Ziff. 2.
11) So Francke, S. 21; Conrades, a. a. O.; auch Benech,
S. 143, und Demolombe, VI S. 46 unter Hinweis auf den analogen
Art. 347 0. e.
12) Richtig für das Französische Recht das Urteil des Oberappellationsgerichts
Mannheim (in Puchelts Zeitschr., Bd. 4 S. 413). Bergl. oben S. 7f.

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