Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Die Adoption des unehelichen KindeS rc. 61
3) Nicht minder unzutreffend erscheint es, aus § 1747
die Unzulässigkeit der hier fraglichen Adoption herzuleiten
Dieser Paragraph verordnet nämlich: . . „ein uneheliches Kind
kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur mit Ein-
willigung der Mutter an Kindes Statt angenommen werden"
— also, so folgert man, setzt das Gesetz als notwendig voraus,
daß die annehmende Person eine andere als die eigene Mutter
des unehelichen Kindes sein musses.
Allein ganz abgesehen davon, daß dieses Argument bei
Kindern, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, über-
haupt außer Betracht bleiben müßte * * 6 7 8 9), so beruht hier das
Mißverständnis der Gegner wieder nur auf der Knappheit der
Wortfaffung, deren sich das B.G.B. befleißigt.
Allerdings setzt der § 1747 als selbstverständlich voraus,
daß der Annehmende ein Anderer sei als die uneheliche Mutter,
und § 1747 müßte ganz streng genommen eigentlich lauten:
„Ein uneheliches Kind kann . . . . von einem Anderen
nur mit Einwilligung der Mutter angenommen werden" 8).
Ein solcher präzisierender Zusatz wäre aber überflüssig,
weil selbstverständlich; denn es ist juristisch ein Unding, daß
Jemand sich selbst die Einwilligung zu einem Rechtsgeschäft
erteile d); der § 1747 kann folgeweise nur auf den Fall ge-
si Dies tut Francke, S. 21; im Französischen Recht unter Be-
rufung auf den analogen Art. 346 6. c.: Demolombe, VI S. 45, 46.
6) Demolombe, VI S. 45.
7) Mantey, im „Recht", 1901 S. 229.
8) So Francke, S. 21.
9) Unrichtig ist die (von Müller, S. 270 geteilte) Auffassung Mau-
teys („Recht", 1901, S- 229), daß der § 1747 auch bei der Adoption durch
die eigene uneheliche Mutter anwendbar bleibe, dergestalt, daß die uneheliche
Mutter hier die Einwilligung sich selbst erteile; wäre diese Auffassung
richtig, dann würde diese von der unehelichen Mutter sich selbst erteilte
Einwilligung auch der vorgeschriebenen Form der gerichtlichen oder nota-
riellen Beurkundung bedürfen (§ 1748IH). — Der tz 1747 ist aber über-
haupt nicht anwendbar, weil er seinem Inhalte nach zu seiner Anwend-

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