Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Heinrich Titze,

sahrtraqung belasten würde, als er die Möglichkeit der Ein-
wirkung auf das Schicksal des Schriftstückes behielten), und daß
darum ein Zeitpunkt ausfindig gemacht werden muß, der einer-
seits diese Gefahrtragung dem Erklärenden nicht länger, als es
billig ist, auferlegt, andererseits von dem Moment der Kenntnis-
nahme so wenig wie möglich entfernt liegt. Dieser Zeitpunkt
kann aber kein anderer sein als der Augenblick, wo der Ab-
sender das die Willenserklärung enthaltende Schriftstück dem
Adressaten so nahe gebracht hat, daß dieser unter normalen Um-
ständen von seinem Inhalte Kenntnis nehmen kann 12).
Ob dieser Gedankengang, der sich, wie gesagt, in jenen
Definitionen richtig widerspiegelt, in ihnen auch eine glückliche
Formulierung gefunden hat? Ich glaube, man wird die Frage
verneinen müssen. Und zwar um deswillen, weil sie den
Blankettbegriff des „Zugehens" durch Begriffe zu ersetzen suchen,
die ihrerseits einer weiteren Erläuterung bedürfen. Denn die
Begriffe „Möglichkeit", „Herrschaftsbereich", „Machtbereich"
enthalten kein juristisches Element, dessen sich der Praktiker
als Handhabe bedienen könnte^); sie gleichen Felsblöcken,
11) Gegen diese Unbilligkeit der Vernehmungstheorie nützen alle
Kamelen nichts, mit denen man sie hat umgeben wollen, weder die von
Bekker, Pandekten, Bd. 2 S. lis vorgeschlagene Umkehrung der Beweis-
last, noch der von Zitelmann, a a. O. S. 103 zum Schutze gegen
Saumseligkeiten des Empfängers aufgestellte Grundsatz: äoiu» bezw. culpa
pro facto est.
12) Die Betonung der „normalen Umstände" liegt sowohl im Inter-
esse des Erklärenden wie des Erklärungsempfängers. Denn es wäre hart,
bei anormaler Unmöglichkeit der Kenntnisnahme jenen die Gefahr weiter
tragen, bei anormaler Möglichkeit der Kenntnisnahme sie schon auf diesen
übergehen zu lassen- Beispiele für beides werden uns mehrfach im Ver-
laufe der Darstellung begegnen
13) Das Gleiche dürste von der Definition gelten, die Fritze im
Arch. f. bürg. Recht, Bd. 14 S. 214 ff. in Vorschlag gebracht hat. Da-
nach soll eine Erklärung zugegangen sein, wenn sie entweder in den Be-
reich der eigenen Sinne des Adressaten gelangt ist oder in den Kreis der

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