Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

9. Der sogenannte Rechtserwerb vom Nichtberechtigten

Nachdruck verboten.

VI.
Der sogenannte Rechtserwerb vom Nicht-
berechtigten.
Von Regelsberger.
Z 1. Einleitung.
In dem jedem Juristen geläufigen Satz, daß niemand
mehr Recht auf einen anderen übertragen kann, als er selbst
hat (Ulp. L. 54 R. I. 50, 17), pflegt man gemeinhin nur
den Ausdruck einfacher Logik zu erblicken im Sinne des Sprich-
worts: ein Schelm gibt mehr, als er hat. Diese Auffassung
wird der Bedeutung des Satzes nicht gerecht; ja sie hindert
das Verständnis für die Möglichkeit von Ausnahmen. Nam-
haften Juristen, wie z. B. Wächter, waren aus diesem Grund
gewisse Erscheinungen der neueren Rechtsbildung zeitlebens Ver-
stöße gegen ein eig aet, eine Kapitulation bedenk-
licher Art.
In Wirklichkeit spricht der angeführte Satz keineswegs
einen so selbstverständlichen Gedanken aus. Kaum einem Toren
wird in den Sinn kommen, zu geben, was überhaupt nicht
ist; gegen solche Versuche bedarf es keiner Fürsorge des Rechts.
Wohl aber sind bestehende Rechte der Gefahr ausgesetzt, daß
Unberechtigte über sie Verfügung treffen. Hier ist ein Schutz-
wall Bedürfnis, und hiergegen richtet sich jener Rechtsspruch,
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