Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Kuttner,
Adoption, nicht auch zu seiner Legitimation die besondere Ein-
willigung seines Ehegatten beizubringen (§ 17461).
d) Die mütterliche Einwilligung, deren ein uneheliches
Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bedarf (§§ 17211,
1747), kann, falls sie verweigert wird, wohl bei der Legitimation,
nicht aber bei der Adoption durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden (§ 1727).
e) Hat das Kind zwar das 14. Lebensjahr vollendet, ist
es jedoch geschäftsunfähig (z. B. wegen Geisteskrankheit ent-
mündigt), so kann es zwar für ehelich erklärt (§ 1728"), nicht
aber an Kindesstatt angenommen werden (§ 1750 Abs. I
Satz 2).
k) Endlich ist die Form der Legitimation insofern eine
leichtere, als der Antrag des Vaters sowie die Einwilligungs-
erklärüng des Kindes — anders als der Annahmevertrag —
auch ohne gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien vor Gericht
oder Notar wirksam beurkundet werden kann GZ 1730, 1750").
Nur in zwei Richtungen ist die Ehelichkeitserklärung von
der Erfüllung strengerer Erforderniffe abhängig gemacht als
die Adoption:
8) Die Annahme an Kindes Statt bedarf lediglich der
Bestätigung des zuständigen Amtsgerichts, dergestalt, daß diese
Bestätigung nicht versagt werden darf, wenn die gesetzlichen
Erforderniffe sämtlich erfüllt sind (§§ 1741 Satz 2, 1754");
die Ehelichkeitserklärung hingegen kann als reine Gnadensache
von dem zuständigen Organ der Staatsgewalt versagt werden,
auch wenn ihr ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht
(§ 1734).
h) Sind ferner Kinder aus einer Beiwohnung empfangen,
die zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen
oder halbbürtigen Geschwistern oder zwischen Verschwägerten in
gerader Linie stattgefunden hat (liberi ineestuoZi), so sind sie

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