Die Adoption des unehelichen Kinder rc.
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mancher Ähnlichkeiten — ganz andere sind als die Boraus-
setzungen und Wirkungen der Ehelichkeitserklärung.
Um zunächst den Unterschied der Wirkungen zu er-
örtern, so tritt wohl als der wesentlichste hervor, daß die Ehe-
lichkeitserklärung als ein reines Familiengeschäst jedweder Ver-
einbarung der Beteiligten entrückt ist 4 5), während die Annahme
an Kindes Statt in gewissen Grenzen dem freien Vertragswillen
der Parteien einen entscheidenden Einfluß auf die Gestaltung
des Rechtsverhältnisses gewährt^).
a) Insbesondere kann die Annahme an Kindes Statt vor
und nach dem Tode des Adoptierten durch Pertrag wieder
aufgehoben werden (§§ 1768—1770, 1772), während die
einmal vollzogene Legitimation unabänderliche Wirksamkeit
behält.
d) Mit Rücksicht auf diese Möglichkeit hat auch derjenige,
der ein Kind adoptiert, stets über das Vermögen des Kindes,
soweit es auf Grund der elterlichen Gewalt seiner Verwaltung
unterworfen wird, auf seine Kosten bei Beginn der Adoption
ein Verzeichnis aufzunehmen und dem Vormundschaftsgericht
einzureichen (Z 1760), eine Verpflichtung, die dem Vater, dessen
Kind für ehelich erklärt wird, nicht ohne weiteres obliegt.
e) Ferner: nur bei der Adoption, nicht auch bei der
Legitimation kann die Nutznießung, die dem Vater kraft der
elterlichen Gewalt an dem Kindesvermögen zufteht, von vorn-
herein vertraglich ausgeschloffen werden (§ 17671).
d) Das Adoptivkind hat, falls im Annahmevertrag nicht
ein anderes bestimmt ist, die Befugnis, seinem durch die Adoption
erworbenen neuen Familiennamen den früheren Familiennamen
4) Ehrlich, Das zwingende und nicht zwingende Recht im BGB.
(1899), S. 182.
5) Ehrlich, S. 185.