Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Die Adoption des unehelichen Kindes rc.

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2) Von diesem Ergebnis aus muß es als ein Trugschluß
erscheinen, wenn manche Schriftsteller8) die begriffliche
Möglichkeit der Annahme „an Kindes Statt" hier um deswillen
leugnen, weil das uneheliche Kind bereits von Natur das eigene
„Kind" des Annehmenden sei.
Im Sinne der Rechtsordnung ist ihm eben die Eigen-
schaft eines „Kindes" seines Vaters ausdrücklich abgesprochen.
Und auch in sprachlicher Beziehung kann in der
„Annahme des unehelichen Kindes an Kindes Statt" nichts
Widersinniges mehr gesunden werden, sobald man sich ver-
gegenwärtigt, daß der Ausdruck „Annahme an Kindes Statt" —
wie sich aus § 1757 ergibt — nur eine abgekürzte technische
Formel für „Annahme an ehelichen Kindesstatt" darstellt ").
ß 5. Verhältnis zur Ehelichkeitserklärung.
1) Weit schwerer wiegt der von den Gegnern erhobene
Einwand, daß das Gesetz, um den unehelichen Kindern die
Rechtsstellung der ehelichen zu verschaffen, den Weg der Legiti-
mation, insbesondere denjenigen der Ehelichkeitserklärung er-
öffnet habe, und daß, weil eben „die Legitimation als das
gesetzliche Mittel zum Zweck" gegeben sei, die Adoption nicht
zur Erreichung des nämlichen Zweckes dienen dürfe Z * 1 2).
8) Die oben S. 14 in Note 5 Genannten.
s) Gegen Francke, a. a. O. S. 19.
10) So schon (für das Französische Recht) der Appellationssenat Mann-
heim (in der Zeitschrift für Französisches Civilrecht, Bd. 4 [1874], S. 413):
„In Erwägung . . ., daß der Hauptzweck der Anwünschung, einen Dritten
bei Mangel eigener ehelicher Descendenz an Kindesstatt, d. h. an
Stelle eines ehelichen Kindes anzunehmen, auch hier (so. bei An-
wünschung des eigenen natürlichen anerkannten Kindes) noch seine volle
Bedeutung behält . .
1) So Francke, S. 20, 21; Enneccerus-Lehmann, n
S. 557.
2) Im Gemeinen Recht wird dieser Gesichtspunkt als ausschlag-
2*

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