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Kuttner,
Prinzip beruhende, der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
unterworfene und mit absoluter Rechtskraftwirkung ausgestattete
Statusklage auf „Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Eltern- und Kindesverhältnisses zwischen den Parteien"
stattsinden kann (C.P.O. § 640), sondern immer nur die ge-
wöhnliche Feststellungsklage aus „Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft" (E.P.O. § 644),
also einer Klage, die lediglich unter den Parteien Rechtskraft wirkt.
Bei dieser Rechtslage kann die Zulassung der hier frag-
lichen Adoption, da sie ja dem Kinde „die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes des Annehmenden verschaffen" will
(B.G.B. § 1757), auf keinerlei begriffliche Schwierigkeiten
stoßen 8).
Durch die Annahme des eigenen unehelichen Kindes er-
hält der Vater, der bis dahin gemäß § 1589H ein „Kind"
im Rechtssinne überhaupt nicht hatte 3 4), ein einem ehelichen
Kinde gleichgestelltes Kind, das gegebenen Falles Erb- und
Pflichtteilsrecht gegen ihn erlangt, seiner elterlichen Gewalt
unterstellt wird rc.5 6). Es wird ein „Eltern- und Kindesver-
hältnis" im Sinne des B.G.B. wie im Sinne der C.P.O.
(§ 640) a) neu begründet; beide Teile treten erst jetzt in das
Verhältnis von „Verwandten in auf- und absteigender Linie",
wie es etwa in der Konkursordnung 7) (§§31 Nr. 2, 40 Nr. 2)
oder im Anfechtungsgesetz (§§ 3 Nr. 2, 11 Nr. 2) von Erheb-
lichkeit wird (E.G. z. B.G.B. Art. 33).
3) So auch Mantey im „Recht", 1901, S. 228; Müller, a. a. O.
S. 276.
4) Genaueres unten § 8 Nr. 3.
ö) Die weiteren Wirkungen ergeben sich im einzelnen aus dem oben
in § 1 Gesagten.
6) Begründung zur Novelle der E.PO. S. 134; Petersen-
Anger, II (4. Aust.) § 640 Bern. l.
7) Jäger, Kommentar zur K.O. 8 31 Anm. 25.