Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

18

Kuttner,
Prinzip beruhende, der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
unterworfene und mit absoluter Rechtskraftwirkung ausgestattete
Statusklage auf „Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Eltern- und Kindesverhältnisses zwischen den Parteien"
stattsinden kann (C.P.O. § 640), sondern immer nur die ge-
wöhnliche Feststellungsklage aus „Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft" (E.P.O. § 644),
also einer Klage, die lediglich unter den Parteien Rechtskraft wirkt.
Bei dieser Rechtslage kann die Zulassung der hier frag-
lichen Adoption, da sie ja dem Kinde „die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes des Annehmenden verschaffen" will
(B.G.B. § 1757), auf keinerlei begriffliche Schwierigkeiten
stoßen 8).
Durch die Annahme des eigenen unehelichen Kindes er-
hält der Vater, der bis dahin gemäß § 1589H ein „Kind"
im Rechtssinne überhaupt nicht hatte 3 4), ein einem ehelichen
Kinde gleichgestelltes Kind, das gegebenen Falles Erb- und
Pflichtteilsrecht gegen ihn erlangt, seiner elterlichen Gewalt
unterstellt wird rc.5 6). Es wird ein „Eltern- und Kindesver-
hältnis" im Sinne des B.G.B. wie im Sinne der C.P.O.
(§ 640) a) neu begründet; beide Teile treten erst jetzt in das
Verhältnis von „Verwandten in auf- und absteigender Linie",
wie es etwa in der Konkursordnung 7) (§§31 Nr. 2, 40 Nr. 2)
oder im Anfechtungsgesetz (§§ 3 Nr. 2, 11 Nr. 2) von Erheb-
lichkeit wird (E.G. z. B.G.B. Art. 33).
3) So auch Mantey im „Recht", 1901, S. 228; Müller, a. a. O.
S. 276.
4) Genaueres unten § 8 Nr. 3.
ö) Die weiteren Wirkungen ergeben sich im einzelnen aus dem oben
in § 1 Gesagten.
6) Begründung zur Novelle der E.PO. S. 134; Petersen-
Anger, II (4. Aust.) § 640 Bern. l.
7) Jäger, Kommentar zur K.O. 8 31 Anm. 25.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer