Gefahranzeige und Gefahrerhöhung rc.
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eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Gefahrerhöhung
und dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Daß der Mangel eines Verschuldens, insbesondere ein ent-
schuldbarer Irrtum des Versicherten über die Erheblichkeit der
Gefahrerhöhung den Verlust der Entschädigung ausschließt37),
ist mit der strengen Durchführung des Verschuldungsprinzips
von selbst gegeben und wird von den Feuerversicherern mit
unzureichenden Gründen bekämpft33).
Schwieriger ist die Frage des mangelnden ursächlichen Zu-
sammenhanges : „Die Verpflichtung des Versicherers bleibt be-
stehen . . wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den
Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat", §§ 21/24 Abs. 2
Satz 2. Wenn die Begründung meint (S. 76): „Dem Ver-
sicherer wird damit keine unbillige Last auferlegt; denn er bleibt
hier nur für die Folgen eines Umstandes haftbar, dessen Ge-
fahr er durch den Versicherungsvertrag von vornherein über-
nommen hat", so ist dies nur bedingt richtig, nämlich nur in-
soweit, als man ausschließlich den einzelnen Versicherungsver-
trag ins Auge faßt. Hier kann man in der Tat sagen, daß
die Gefahrerhöhung sich in Wirklichkeit als bedeutungslos er-
wiesen hat, daß das in ihr liegende Risiko nur in der Vor-
stellung bestanden hat und daß deshalb daraus irgend welche
praktische Folgerung für den Bestand des Versicherungsvertrags
37) Für gewollte Gefahrerhöhungen ist dies in 8 21 Abs. 2 Satz 1
ausdrücklich ausgesprochen. Für ungewollte Gefahrerhöhungen folgt es aus
der Vorschrift des 8 23 Abs. 2, daß die Anzeige unverzüglich, also
(8 121 BG-B.) ohne schuldhaftes Zögern geschehen soll, Begr-, S- 77.
38) Stellungnahme, S- 13. Die „Nachlässigkeit des Versicherten"
und seine Geneigtheit, sich „leicht vorzureden", daß eine Gefahrerhöhung
nicht vorliege, werden eben nicht entschuldigt oder geschützt.