Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 4 (1870))

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He yd e mann: Hebet die Bedeutung der Sachverständigen-Vereine rc.
Die Motive des Sächsischen Gesetzes^geben hierzu folgenden lehr-
reichen Ausschluß"): „Wenn auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
es micht unzulässig ist, die Quantifizirung solcher Entschädi-
gungsansprüche auf Leistung eines Schätzungseides (furamenti in
litem) durch den Verletzten aukommen zu lassen, so ist es doch für die
Mehrzahl der Fälle ein angemessenes Auskunstsmittel, diese Würdigung
sachverständigen unparteiischen Männern von bewährter Gesinnung zu
überlassen. Da diese aber nicht als Schiedsrichter dabei Eintreten,
sondern nur dem ordentlichen Richter als Grundlage seiner Entscheidung
ähr Gutachten abgeben sollen, so festen es auch angemessen, die Abgabe
eines schriftlichen, motivirten Gutachtens vorzuschreiben, um da-
durch den Parteien und dem Richter nicht nur die Kenntniß der An-
sichten, von welchen dabei ausgegangen wurde, sondern auch die Ueber-
zeugung zu verschaffen, daß diese Ansichten dem Geiste des Gesetzes
entsprechen."
Braunschweig ist zwar nicht zur Einsetzung von Sachverstän-
digen-Vereinen vorgeschritten, hat aber doch im §.20 seines zum'
Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst er-
lassenen Gesetzes vom 10. Februar 184212) folgende annähernde Be-
stimmung getroffen: „Ist es zweifelhaft, ob eine Vervielfältigung oder
Nachbildung den Bestimmungen dieses Gesetzes zufolge strafbar sei
oder wird der Betrag der Entschädigung bestritten, so hat das Gericht
nber diese Punkte zuvörderst Outachten von Sachverständigen einru-
ziehen. Diese Sachverständigen sollen bei literarischen Werken Schrift-
steller, Gelehrte und Buchhändler, und bei musikalischen und Kunst-
werken Künstler, Kunstverständige und Musikalien- oder Kunsthändler
fern."1*)
v Als nun aber im Jahre 1863 eine von der Bundesversammlung
einberufene Kommission, ohne Betheiligung Prenßens, die Äusarbeitung
eines gemeinsamen Deutschen Gesetzes zum Schutze der Autorenrechte
rn Angriff nahm, gewann nach und nach eine dem ursprünglich, \a,
spezifisch Preußischen Institute der Sachverständigen-Vereine ungünstige,
zuletzt sogar feindselige Stimmung die Oberhand, obgleich selbst in dem
der Kommission von Hause aus unterbreiteten (Oesterreichischen) Ent-
würfe auf die Anordnung permanenter Sachverständigen-Vereine einge-
gangen war.
Gleich beim Beginn der Diskussion über die Schätzung des Schadens
durch Sachverständige erhob sich nämlich im Schoße der Bundes-Kom-
mission der Einwand: es sei unpassend, eine Jury in Civilsachen ein-
zuführen; man gelangte aber doch wenigstens zur Zulassung ^ einer

Mitgetheilt in Wächter's Verlagsrecht, Stuttgart 1858, S 733.
12) Eisenlohr, Sammlung S. 16—31.
,3) So konnte es kommen, daß vor etwa einem Jahre in einem vor den Braun-
Ichweiger Gerichten wegen Nachdrucks und Entschädigung verhandelten Rechtsstreite,
nachdem bereits die von beiden Parteien laudirten je zwei Sachverständigen mit
ihren — einander diametral entgegen tretenden — Gutachten vernommen waren,
der literarische Sachverständigen-Gerein zu Berlin, auf Instanz des betr. Braun-
schweizer Gerichtshofes, ein f. g. Obergutachten abzngeben hatte.

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