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Paul Oertmann,
dervermögens, quod accessionem et decessionem recipit,
das besondere Gläubiger und Schuldner hat. Nach der geg-
nerischen Ansicht dagegen ist das ererbte Vermögen mit dem
eigenen des Erben zu einer untrennbaren Einheit vermischt,
und höchstens noch eine der Pfandhastung ähnliche Exemtion
einzelner Stücke von den gemeinsamen rechtlichen Schicksalen
der gesammten Masse denkbar. Von diesem Gesichtspunkt aus
scheint mir unsere Frage bedeutsam genug, um nochmals aus-
führlicher erörtert zu werden.
Jäger präcisirt seine Auffassung dahin *): Es wird
nicht eine hereditas als vorgestellte Einheit aller nachgelassenen
Rechte und Schulden abgesondert, sondern nur eine Summe
einzelner Rechte.
Die Gründe dafür sind folgende:
1) Die Gütertrennung betrifft nicht alle Nachlaßgläubiger,
sondern nur die Antragsteller, so daß die Rechtswohlthat
möglicherweise nur e i n em T h e i l e der nachgelassenen Schulden
zu Gute kommt.
2) Die Verfügungen des Erben über den Nachlaß bleiben
aufrecht erhalten.
3) Die Quellenausdrücke beweisen nichts für die von mir
vertretene Auffassung.
4) Die Behauptung, daß die K.O. ein neues Institut ge-
schaffen habe, ist mit den Motiven unvereinbar (S. 33).
Gehen wir nun zur Prüfung dieser Argumente über!
1) Auch diesseits ist angenommen worden, daß der ein-
zelne Gläubiger zum Antrag auf Separation berechtigt sei
(S. 84, 292) — aber schwerlich beweist das etwas für
i) a. a. O. S. 30.