Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Separation und Absonderung.

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fassung in der Literatur so feststehend, durch die Quellen so
zweifelsohne begründet, daß es genügte, sie auszusprechen.
Und doch war sie einer näheren Begründung ebenso fähig
als bedürftig! Das wurde mir sofort klar, als ich im vorigen
Herbste eine fleißige und gut geschriebene Erftlingsarbeit zu
Gesicht bekam* * * 4), in der gegen die herrschende Ansicht und
speziell gegen meine Ausführungen mit großer Energie und
nicht ohne Geschick zu Felde gezogen wurde. Hat mich auch
mein Herr Gegner nicht im geringsten in meiner Auffassung
wankend gemacht, so gebe ich doch gern zu, daß meine da-
maligen Argumente die schwierige Frage längst nicht genügend
zu klären vermochten. Das Versäumte nachzuholen, soll Zweck
der vorliegenden Zeilen zu sein.
Würde es sich bei unserer Kontroverse nur um eine ein-
zelne Frage handeln ohne prinzipielles Interesse, eine Frage
dazu, die durch die Konkursordnung ihre praktische Bedeutung
wenn auch nicht völlig, so doch zum guten Theil eingebüßt
hat: schwerlich würde ich es gewagt haben, die Geduld der
Leser durch einen weiteren Aussatz auf die Probe zu stellen.
Aber die anscheinend so harmlose Frage ist, wie ich vermeine,
von einem nicht zu unterschätzenden allgemeinen juristischen
Interesse. Denn ist es wahr, daß die 86paratio bonorum
die gesammte Erbschaft ergreift, so ist damit zugleich der Be-
weis erbracht, daß auch nach dem Erbschaftsantritt die der«-
äitas wenigstens in gewissem Umfang eine besondere Qualität,
die Natur eines Sondervermögens behält: eines Son-

Inhalts, daß im Konkurse statt einer im Falle ihres Vorhandenseins zu
separirenden, aber bei Eröffnung des Konkurses nicht mehr vorhandenen
Sache der daraus gezogene Erlös oder ihr Geldwert separirt werden könne,
besteht im gemeinen Recht nicht."
4) E. Jäger, Die Voraussetzungen des Nachlaßkonkurses. Mün-
chen 1893.

6*

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