Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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Der Besitz beweglicher Sachen. 81
die Form den Tag des Konstituts mit grüßest möglicher
Sicherheit hervortreten läßt und, um Simulationen zu be-
gegnen, Vor- und Rückdatirungen so gut wie unmöglich
machte. Bei der Auswahl der Form mag auch die Her-
stellung von Besitzpapieren in besondere Erwägung zu nehmen
sein, deren Recht, wie bis vor kurzem geschichtlich, so auch zur
Stunde noch praktisch einigermaßen im Argen zu liegen scheint,
ausweislich RE. XXVII 19. — Die hiermit angedeutete
Reform ist zweifellos unter modernen Verhältnissen durch
Praxis oder Gewohnheit nicht herbeizuführen, sie bedürfte
eines Spezialgesetzes, oder bei der bevorstehenden Revision des
Handelsgesetzbuches Aufnahme der erforderlichen Bestimmungen
in dieses; vielleicht genügt auch ein Zusatz zur Konkurs-
ordnung.
Aehnliches wäre über das kurtum possessionis zu sagen.
Gewiß verlangt es die große und gesunde Masse unseres Volks
nach derber Züchtigung der Untreuen begangen von Besitz-
mittlern verschiedenster Art. Dazu bietet E. II keine Hand-
habe, so wenig wie das geltende Recht. Was wir fordern,
sind empfindliche Geldstrafen, unabhängig von der Höhe des
pekuniären Schadens der Verletzten; und bei denjenigen, die
insofern noch frivoler gehandelt haben, als ihre Mittellosigkeit
die Zahlung einer Geldbuße und der mit dieser dem Geschä-
digten zu gewährenden Genugthuung ausschließt, entsprechende
Freiheitsstrafen. Wieder eine Rechtsänderung, die nur auf dem
Wege der Gesetzgebung, am besten wohl durch einen in das
Strafgesetzbuch aufzunehmenden Paragraphen auszuführen wäre.

XXXIV. N. F. XXII.

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