Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.

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noch nicht erstattet seien (§ 247 Nr. 5 der C.P.O.). Hatte
also der Cedent vor der Cession Klage gegen den äebitvr
6688U8 erhoben und diese Klage zurückgenommen, so kann der
äebitor 6688U8 der Klage des Cessionars die Einrede entgegen-
setzen, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreites erforderliche
Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht er-
folgt sei.
e) Auch der Grundsatz, daß der Cessionar jedes nach der
Cession zwischen dem debitor 6688U8 und dem Cedenten in
Ansehung der Forderung vorgenommene Rechtsgeschäft gegen
sich gelten lasten muß, wenn der äobltor die Cession bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht gekannt hat. findet auf
prozeßrechtliche Einreden entsprechende Anwendung. Der
Schuldner kann sich also auf einen nach der Cession mit dem
Cedenten geschloffenen Vertrag über die Zuständigkeit oder
Schiedsvertrag berufen, wenn der Schuldner die Cession bei
dem Abschlüsse des Vertrages nicht gekannt hat. Der Schuld-
ner kann der Klage des Cessionars die Einrede der abgeur-
theilten Sache und der Rechtshängigkeit aus einem nach der
Cession zwischen dem Cedenten und dem äebitor anhängig
gewordenen Rechtsstreite über die Forderung entgegensetzen,
wenn der Schuldner die Cession bei dem Eintritte der Rechts-
hängigkeit nicht gekannt hat 6). Unter der gleichen Voraus-
setzung kann er die Einrede des Mangels der Kostenerstattung
aus einem Prozesse herleiten, den der Cedent erst nach der
Cession gegen ihn anhängig gemacht und durch Zurücknahme
der Klage beendigt hat.

6) Vgl. Entw. I e. B.G.B. § 304 Abs. 2, Entw. II § 350 Abs. 8.

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