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L. Seuffert.
einem staatlichen Gerichte (im Gegensätze zum Schiedsgerichte),
nicht gegen das materielle Recht des Klägers wendet.
e) Wurde eine bereits durch Klage geltend gemachte For-
derung cedirt, so hat dies nach § 236 der C.P.O. auf den
Prozeß keinen Einfluß. Der Cessionar ist nicht berechtigt, den
Prozeß ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei an
Stelle des Cedenten zu übernehmen oder eine Hauptintervention
zu erheben. Der Beklagte kann dem Cedenten den Einwand
nicht entgegensetzen, daß ihm nunmehr die Sachlegitimation
mangele (arg. a contr. aus § 238). Das in dem Prozesse
zwischen dem Cedenten und dem debitor cessus ergangene
Urtheil hat in Ansehung der Sache selbst nicht bloß zwischen
den Parteien, sondern auch im Verhältnisse zwischen dem
Cesstonar und dem debitor cessus Rechtskraftwirkungen (§ 236
Abs. 2). Der debitor cessus kann also der Klage des Ces-
sionars mit der exceptio rei iudicatae entgegentreten, wenn
jenes Urtheil zu seinen Gunsten lautete. Daraus folgt aber
weiter, daß der debitor cessus der Klage des Cessionars mit
der Einrede der Rechtshängigkeit entgegentreten kann, wenn
diese Klage erhoben wird, während der Prozeß zwischen dem
Cedenten und dem debitor cessus noch rechtshängig ist. Die
Einrede der abgeurtheilten Sache gehört nach meiner Ansicht
auch zu den prozessualischen Einwendungen; denn sie wendet
sich, wie die anderen Prozeßeinreden, gegen die Zulässigkeit der
Klage und führt zur Zurückweisung der Klage ohne Entschei-
dung zur Sache selbst. Unbestrittenermaßen ist die Einrede
der Rechtshängigkeit eine Prozeßeinrede ; sie wird in § 247
Nr. 3 der C.P.O. unter den prozeßhindernden Einreden auf-
geführt.
d) Wie die anderen Prozeßeinreden, so ist auch die Ein-
rede zu behandeln, daß die Kosten eines früheren Verfahrens