Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen. 477
Das Reichsgericht hat nun die Behauptung des Kammer-
gerichts, daß prozeßrechtliche Einwendungen aus der Person
des Cedenten dem Cessionar nicht entgegengestellt werden
können, in keiner Weise beanstandet, sondern lediglich betont,
daß die Ueberweisung einer gepfändeten Forderung zur Ein-
ziehung nach § 736 vgl. mit § 737 der C.P.O. keine weitere
Wirkung habe, als daß der Gläubiger berechtigt werde, die
Forderung des Schuldners einzuziehen. Es sagt ausdrücklich:
„Das Berufungsgericht hat die Bedeutung und die
Wirkungen, welche das Gesetz in den §§ 736, 737 der
C.P.O. der Ueberweisung zur Einziehung beilegt, verkannt
und ist hierdurch zur Verwerfung der Einrede des
§ 247 Nr. 5 gelangt."
Die Entscheidung des Reichsgerichts stützt sich also im Wesent-
lichen darauf, daß eine Ueberweisung zur Einziehung nicht wie
eine Eession zu behandeln sei. Dem äedilor ee^sus würde
das. Reichsgericht die aus der Person des Cedenten entnom-
mene Einwendung, daß die Kosten des früheren Verfahrens
noch nicht erstattet seien, offenbar versagt haben.
Entgegen diesen Anschauungen möchte ich die Sätze ver-
theidigen:
1) Der Drittschuldner der zur Einziehung überwiesenen
gepfändeten Forderung ist hinsichtlich der Einwendungen aus
der Person des Schuldners nickt anders zu behandeln, als
ein äebitor 6688U8 hinsichtlich der Einwendungen aus der
Person des Cedenten.
2) Der ävbilor 6688U8 kann dem Cessionar nicht bloß
materiellrechtliche, sondern auch prozeßrechtliche Einwendungen,
die zur Zeit der Eession gegen den Cedenten begründet waren,
entgegensetzen.
Es ist klar, daß man vermittels dieser Sätze zu derselben