Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Besprechung reichSgerichtlicher Entscheidungen.

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standen ist. Danach ist also in unserem Falle die hypothetische
Feststellung, daß „diese geringe Vermögensverminderung nicht
geeignet ist, das deneüeium competentiae, sosern es bis
dahin nicht begründet war. nunmehr als begründeter-
scheinen zu lassen", zur Stütze der vom Reichsgericht daraus
gezogenen Folgerung: „Der Fall der nachträglichen Entstehung
liegt also nicht vor" nicht zu verwenden. Denn wenn das
beueücium bereits begründet war, so wurde das Abzugsrecht
um den Betrag der eingetretenen Vermögensverminderung er-
höht, und bezüglich dieser Erhöhung lag der Fall der nach-
träglichen Entstehung allerdings vor.
Als Schlußergebniß stellt sich also heraus, daß das Ur-
theil des Reichsgerichts von keinem der denkbaren theoretischen
Standpunkte aus haltbar erscheint. Nach der hier vertretenen
Auffassung verletzte die Entscheidung des Berufungsgerichts
den § 686 Abs. 2 C.P.O., da nicht unzweideutig thatsächlich
sestgeftellt war. daß in keinem Falle durch die nachträglich
eingetretene Vermögensverminderung das deneticium compe-
tentiae entstanden oder vermehrt war, und deshalb auf die
getroffene thatsächliche Festellung die Präklusion aus § 686
Abs. 2 C.P.O. nicht gegründet werden konnte. Die Sachlage
gebot daher, das Urtheil aufzuheben und die Sache in die
Berufungsinstanz zurückzuweisen, damit zunächst eine nicht
hypothetische Feststellung der Wirkung jener Vermögensver-
minderung gemacht würde. Ergab diese, daß in der That
auch jetzt das Kompetenzrecht nicht begründet war, so hätte
allerdings Abweisung der Klage ausgesprochen werden müssen.
Im anderen Falle aber mußte dem Klageanträge stattgegeben
werden, indessen, wenn sich herausstellte, daß das Kompetenzrecht
schon zur Zeit der Verurtheilung bestanden hatte, aber nicht
geltend gemacht war, nur zur Höhe des Betrages, um den
sich in der Zwischenzeit das Vermögen vermindert hatte.

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