Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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P. Klöppel,

gründung, noch bie Kommission des Reichstages. Vielmehr
beruht die deutsche Reichsgesetzgebung auf den Beschlüssen des
Reichstages, des Bundesrathes und der Ausfertigung und
Verkündigung des Kaisers. Diese Handlungen haben aber
den Gesetzentwurf und das Gesetz in bestimmter Fassung zum
Gegenstände, nicht die Folgerungen, welche der Verfasser
der Begründung aus den vorgeschlagenen und angenommenen
Bestimmungen gezogen hat, nicht die Absichten, welche die
Urheber des Gesetzentwurfs und bic Kommission bei den ge-
wählten Formulirungen verfolgt haben, deren Absichten und
Folgerungen sind also auch durch die Beschlüsse des Bundes-
rathes und Reichstages nicht sanktionirt. Begründung und
Reichstagsverhandlungen können ja unter Umständen zur Aus-
legung dunkler und zweideutiger Bestimmungen des
Reichsgesetzes als Hülfsmittel benutzt werden. Sie sind aber
nicht geeignet, als Ersatz dessen zu dienen, was nicht aus-
gesprochen ist, weil es irrthümlich als selbstverständlich oder
als Folge des Ausgesprochenen angesehen wurde." Es läßt
sich noch hinzufügen: Denkfehler können so wenig durch Ge-
setz wie durch Richterspruch zu Rechtssätzen erhoben werden.
— Daß der I. Eivilsenat, bei welchem jetzt erfreulicherweise
Patentverletzungs- wie Patentstreitsachen vereinigt sind, von
dieser wohlerwogenen Ansicht abgehen sollte, erscheint zur Zeit
ausgeschlossen. Sollte sich die Gesetzgebung in der Frage noch
einmal in Bewegung setzen, so würden wohl die von Bolze
(Wengler's Arch. a. a. O.) im Anschluß an die oben mit-
gethelllen ausgesprochenen Worte zu ihrem Rechte kommen:
„Bei dem Suchen nach (passenden) Mitteln würde man aus
die schwer überwindlichen Schwierigkeiten gestoßen sein, welche
sich (der Erreichung des Zwecks) entgegenstellen. Auch hier
gilt der Satz: die Aufzeichnung des Problems ist noch nicht
die Erfindung."

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