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P. Klöppel,
derjenige, gegen den sich die Anwendung (? Anmeldung) als
arglistiger Angriff kennzeichnen lasse, im Wege der Abwehr
geltend machen (in diesem Sinne hatte der Senat die Einrede
der Arglist schon im Urth. v. 25. April 1885, Entsch., Bd. 13
S. 157 ff. zugelassen). In Bezug auf die Schranken der
Ausübung im einzelnen Falle stehe das Recht unter den all-
gemeinen Grundsätzen der bürgerlichen Gesetze; aber es sei
nicht in das M.G. selbst eine Zwiespältigkeit (der oben dar-
gelegten Art) hinein zu tragen. Das Urtheil wendet sich dann
(S. 100) noch ausdrücklich gegen Köhler: es hält ihm den
(transitorischen) § 9 entgegen, der gerade auf der Voraussicht
beruhe, es möchten Dritte das Gesetz zur vorsätzlichen Aneignung
im Verkehre als Bezeichnungen der Maaren eines bestimmten
Gewerbetreibenden gekannter und gesuchter Zeichen benutzen.
Die Jgnorirung dieses materiellen Unrechts seitens des Gesetzes
hat auch nichts Auffallendes (S. 101), da der Gesetzgeber
sich einem Rechtszustande in großen Theilen Deutschlands
gegenüber befand, nach welchem die Anbringung fremder
Zeichen als etwas durchaus Indifferentes galt, war es nicht
behindert, das von ihm zu schaffende Recht von einem rein
formalen Prinzipe aus mit den Vorzügen größter Präzision
und Sicherheit zu begründen, und lag für ihn kein Anlaß vor,
dieses Prinzip durch materielle Prinzipien zu beengen oder zu
brechen (!). — Es wird kaum möglich sein, diese Ausführungen,
die mit ähnlicher Schroffheit im Urtheil vom 27. April 1887
(Entsch., Bd. 17 S. 101 f.) kurz zusammengefaßt sind, mit den
sonstigen Anschauungen des I. Civilsenats, insbesondere
seiner Aufstellung eines Erfinderrechts neben und über dem
Patentrechte (s. u. 2) zu vereinigen. Im Urtheile v. 24. Febr.
1894 (Jur. Wochenschr. Nr. 18/19 S. 174 f. Nr. 13) finden
sich die Sätze: „Dem Gewerbtreibenden, der ein Waarenzeichen
auswählt, kann nicht die Pflicht auferlegt werden, anderen, die